1.24 Nutzungsdauer Außenanlagen
Frage: Um Werte für die Eröffnungsbilanz zu ermitteln, können Verwendungsnachweise herangezogen werden. Leider wurde im vorliegenden Verwendungsnachweis nur eine Gesamtposition "Außenanlagen" aufgeführt und keine Einzelaufstellung, wie bspw. Pflasterflächen, Bänke, Grünanlagen, etc. Eine detaillierte Bauakte zu den einzelnen Vermögensgegenständen liegt ebenfalls nicht vor. Wie hat eine Aufnahme in die Eröffnungsbilanz zu erfolgen und mit welcher Nutzungsdauer?
Es wird empfohlen zunächst zu prüfen, ob für die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die einzelnen Vermögensgegenständen weitere Quellen innerhalb der Verwaltung vorhanden sind (z. B. Haushaltsrechnungen, Rechnungen, Vermerke und Prüfungsmitteilungen). Sollten die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelfall nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können, so ist nach § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik die Bewertung nach Erfahrungswerten zulässig; auf die Erläuterungen zu § 55 GemHVO-Doppik des Innenministeriums sowie III./Tz. 4.1.2 der Handreichung über die wesentlichen Ergebnisse aus der Querschnittsprüfung "Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften" des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein vom 16. Oktober 2009 wird hingewiesen. Der Landesrechnungshof stellte in der o. g. Querschnittsprüfung fest, dass es bei den geprüften Sachverhalten bis auf wenige Ausnahmen möglich war, die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den bestehenden Unterlagen heraus zu ermitteln (III./Tz. 4.1.1). Soweit dennoch im Einzelfall oder in Gänze von der Möglichkeit der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik Gebrauch gemacht werden muss, ist darauf zu achten, dass die Summe der ermittelten Werte die Gesamtposition „Außenanlagen“ des vorhandenen Verwendungsnachweises nicht.
Wie bereits Eingangs festgestellt, sollte zunächst geprüft werden, ob nicht doch weitere Quellen innerhalb der Verwaltung vorhanden sind. Soweit dies der Fall ist, gilt für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die im Amtsblatt veröffentlichte Abschreibungstabelle (siehe VV-Abschreibung). Sind weitere Quellen tatsächlich nicht vorhanden, wird in diesem Ausnahmefall empfohlen die Nutzungsdauer an die vom Zuwendungsgeber festgelegte Zweckbindung auszurichten. Zumindest sollte dann jedoch - bspw. im Rahmen der Inventur - ermittelt werden, welche Außenanlagen vorhanden sind.