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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.11 Jahresrechnung oder Ersatzwertverfahren?

Frage: Kann man, wenn keine Kosten in den Akten vorliegen, bei der Bewertung der Straßen nach den Jahresrechnungen gehen? Evtl. auch bei Gebäuden, aber dies eher unwahrscheinlich, da die Jahresrechnung sehr allgemein ist, z.B. Inventar enthalten o.ä. oder muss man dann das Ersatzwertverfahren anwenden?

Das Vermögen ist gem. § 41 GemHVO-Doppik mit Anschaffungs- und Herstellungswerten - vermindert um die Abschreibungen - zu bewerten.

In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten - vermindert um Abschreibungen - anzusetzen.

Von dem Grundsatz der Bewertung nach Anschaffungs- und Herstellungswerten kann abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall können den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden - vermindert um Abschreibungen seit diesem Zeitpunkt -.

Vorrangig sind in jedem Falle die tatsächlichen Anschaffungs-/ Herstellungswerte anzusetzen.

Da die Aufbewahrungsfristen für Belege und ähnliche Unterlagen, aus denen die Anschaffungs-/Herstellungswerte ermittelt werden können, i.d.R. kurz sind (u.a. Buchungsbelege i.d.R. 6 Jahre; bei geförderten Maßnahmen i.d.R. 5 Jahre nach Erstellung des Verwendungsnachweises), besteht bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz regelmäßig die Problematik der Ermittlung der Anschaffungs-/Herstellungswerte.

Da die Jahresrechnungen dauernd aufzubewahren sind, stellen diese grds. eine geeignete Basis für die Wertermittlung im Rahmen der Aufstellung der Eröffnungsbilanz dar.

Allerdings muss bei der Verwendung der Daten aus den Jahresrechnungen sicher gestellt sein, dass die Zahlen aus der Jahresrechnung tatsächlich dem in der Jahresrechnung angegeben Zweck zuzuordnen sind. Hierzu wären projektbezogene Haushaltsstellen erforderlich. Gleichzeitig dürften unter der Haushaltsstelle nur gleichartige Vermögensgegenstände gebucht sein (u.a. wg. Zuordnung Kontenart und Nutzungsdauer).

Bei der Bewertung von Straßen erscheint dies i.d.R. unproblematischer, wenn sicher gestellt ist, dass die Straßenbeleuchtung und leitungsgebundene Anlagen nicht enthalten sind, da dann davon ausgegangen werden kann, dass bei einer projektbezogenen Haushaltsstelle die gebuchten Beträge unter der Kontenart 045 erfasst werden können.

Bei der Betrachtung der Werte für Gebäude müsste im Wesentlichen eine Trennung von Gebäudewert, Grundstückswert und Einrichtungsgegenständen sicher gestellt sein.

Sind die sich aus den Jahresrechnungen zu ermittelnden Daten nicht hinreichend konkret, weil z. B. in der Vergangenheit verschiedene Maßnahmen kumuliert über gemeinsame Haushaltsstellen abgerechnet worden sind, kann ein Rückgriff alleine auf Jahresrechnungen nicht vorgenommen werden. In diesen Fällen wären weitere Belege zur ordnungsgemäßen Wertermittlung erforderlich.

Können aus den üblichen Informationsquellen (Belege, Jahresrechnungen) keine Werten ermittelt werden, ist gem. § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik die Anwendung von Ersatzwerten zulässig, die den mutmaßlichen Anschaffungs-/Herstellungswerte angenähert sind.

Soweit die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, ist wegen des in der GemHVO-Doppik festgeschriebenen Grundsatzes der Bewertung nach tatsächlichen Anschaffungs-/Herstellungswerten eine Wertermittlung auf der Grundlage von Daten aus Jahresrechnungen der Wertermittlung auf der Grundlage von Ersatzwerten vorzuziehen. Dabei erscheint es angemessen zu sein, eine Abwägung zwischen der Wahrscheinlichkeit der Genauigkeit der Daten aus den Jahresrechnungen und dem Aufwand für die Ermittlung von Ersatzwerten vorzunehmen.

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