1.113 Nacherfassung von Vermögen
Frage: Es wird – z.B. anlässlich der Inventur - festgestellt, dass in einem bereits abgeschlossenen Haushaltsjahr ein Sachverhalt, der als Vermögensgegenstand hätte aktiviert werden müssen, im Aufwand gebucht wurde. Eine Umbuchung im Jahr des Zuganges kann nicht mehr erfolgen, da der Jahresabschluss bereits feststeht.
Es stellt sich nun die Frage, ob im nächsten bzw. nächstmöglichen noch offenen Jahr eine Nacherfassung des Wertes erfolgen kann/muss und ggf. wie die Buchung zu erfolgen hat.
Unsere Überlegung ist es, den Vermögensgegenstand im nächstmöglichen noch offenen Jahr mit dem vorhandenen Restbuchwert (AHKs abzüglich Abschreibungen des Vorjahres/der Vorjahre) und der verbleibenden Restnutzungsdauer als Zugang zu erfassen.
Da der Sachverhalt in einem bereits abgeschlossenen Jahr gebucht wurde, entstünde dadurch im nächstmöglichen noch offenen Jahr ein Ertrag. In Ermangelung einer möglichen Zuordnung zu einer anderen Position böte sich hierfür das Konto „Sonstige nicht zahlungswirksame ordentliche Erträge“ (4583)an.
Eine zeitnahe Antwort wäre wünschenswert, damit ggf. eine Berücksichtigung im anstehenden Jahresabschluss erfolgen kann.
In der Bilanz sind die Vermögenswerte vollständig auszuweisen (vgl. § 40 Abs. 1 GemHVO-Doppik). Daher ist der Vermögensgegenstand nachzuerfassen.
Als Zuschreibung ist die Wertaufholung von bereits bilanzierten Vermögensgegenständen zu verstehen (§ 43 Abs. 9 GemHVO-Doppik). Auch werterhöhende Berichtigungen, die keine Wertaufholung (Rückgängigmachung von Abschreibungen) darstellen (bspw. die Nachaktivierung von Anschaffungsnebenkosten, die in Vorjahren als lfd. Aufwand verbucht worden sind), werden als Zuschreibungen qualifiziert.
„Hat allerdings bisher noch keine Aktivierung des Vermögensgegenstandes stattgefunden, kommt eine Zuschreibung, die begrifflich eine Aktivierung voraussetzt, nicht infrage. Im Anlagenspiegel ist die Nachaktivierung als Zugang zu zeigen. Die seit dem eigentlichen Zugangszeitpunkt zu berücksichtigenden Abschreibungen sind unter die kumulierten Abschreibungen aufzunehmen. Der Ausweis ist in Fällen von Bedeutung im Anhang zu erläutern.“ (Adler/Düring/Schmaltz „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ Tz. 55 zu. § 268 HGB)
Der sich durch die Erfassung in der Anlagenbuchhaltung ergebende Ertrag ist bei Wertanpassung als „Erträge aus Zuschreibungen“ (Kto. 4581) oder bei erstmaliger Erfassung als „sonstige nicht zahlungswirksame ordentliche Erträge“ (Kto. 4583) nachzuweisen. Sofern das Kriterium der Wesentlichkeit erfüllt wird, könnte ggf. auch ein außerordentlicher Ertrag in Betracht kommen. Wesentliche Sachverhalte sind im Anhang zu erläutern.