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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.107 Abschreibung von Festwerten

Frage: Wir haben in der EÖB einen Festwert für Geschirr gebildet und die ermittelten Anschaffungskosten mit 50% in der Bilanz angesetzt. Bei der Inventur hat sich herausgestellt, dass es 6 Jahre lang keine Nachbeschaffungen gegeben hat. Der Wert wurde somit nicht gehalten. Die ND für Geschirr beträgt 8 Jahre, sodass ich der Meinung bin, dass der Festwert vollständig abgeschrieben werden muss. Die Frage ist nun: Abschreibung auf 1,- wie bei anderen Inventargütern, da der Bestand noch vorhanden ist, oder vollständige Ausbuchung auf 0,- ? Hinweis: Bei dem Anfangswert handelte es sich um einen Schätzwert der Fachlehrerin. Angaben zu Einzelwerten können nicht gemacht werden.

Zum Festwert wird auf die grundlegenden Ausführungen unter FAQ 1.54 hingewiesen.

Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, für die ein Festwert gebildet wurde, brauchen vom Steuerpflichtigen nicht in das Inventar aufgenommen zu werden (R 5.4 Abs. 1 Satz 3 EStR). Nach § 37 Abs. II S.GemHVO-Doppik ist jedoch in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

Ist der durch die Inventur ermittelte Wert niedriger als der bisherige Festwert, so kann steuerrechtlich der ermittelte Wert sofort als neuer Festwert angesetzt werden (R 5.4 Abs. 3 S. 4 EStR). Die GemHVO-Doppik erfordert zwingend eine Anpassung des Festwertes.

Vorliegend hat die Überprüfung im Rahmen der Inventur jedoch ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Festwertbewertung nicht (mehr) vorliegen. Dieser Wechsel der Bewertungsmethode ist im Anhang anzugeben (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO-Doppik). Es wird darauf hingewiesen, dass der Stetigkeitsgrundsatz eine Beibehaltung der angewandten Bewertungsmethode (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO-Doppik) verlangt. Es kann somit nicht beliebig zwischen der Einzelbewertung und der Festbewertung gewechselt (et vice versa) gewechselt werden.

Wenn die einzelnen Bestandteile des Geschirrs Anschaffungskosten unter 150  netto gehabt haben, sind sie nicht zu bilanzieren, wodurch sie im Ergebnis vollständig auszubuchen sind. Eine Abschreibung auf den Erinnerungswert ist dann nicht möglich. Andernfalls (AHK > 150 zzgl. USt der einzelnen Bestandteile) wäre der Festwert aufzulösen und der Restwert über die verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben.

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