1.105 Bilanzierung von Ökopunkten und Verbuchung von Verkaufserlösen
Frage: Die Stadt hat bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt, dass im Eigentum der Stadt befindliche Ausgleichsflächen in Ökokonten aufgenommen werden.
Rechtsgrundlagen für die Ökokonten sind § 16 BNatSchG, § 10 LNatSchG und die Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen.
Es ist zu erwarten, dass der Antrag anerkannt wird. Der Stadt werden demnach voraussichtlich Ökopunkte zuerkannt, die nach § 6 der ÖkokontoVO handelbar sind.
Die Ökopunkte können künftig an Investoren, die nicht selbst für einen Ausgleich sorgen können, verkauft werden. Die Flächen bleiben unabhängig davon im Eigentum der Stadt.
Es stellen sich für uns folgende Fragen:
- Stellen die Ökopunkte aktivierungsfähige Vermögensgegenstände dar?
- Falls ja: wie funktioniert die Aktivierung der zugeteilten Ökopunkte buchungstechnisch (Gegenkonto? direkt gegen das Eigenkapital buchen? außerordentlichen Ertrag im Jahr der Zuteilung buchen?)?
- Unter welchen Konten sind Verkaufserlöse zu buchen?
Im Internet haben wir u.a. folgende Quellen zu dem Thema gefunden:
www.mi.niedersachsen.de/download/50616/Hinweise_der_AG_Umsetzung_Doppik_zum_Neuen_Kommunalen_Haushalts-_und_Rechnungswesen_in_Niedersachsen_Stand_22.02.2013.pdf
www.saarland.de/105507.htm
www.bdo.de/dateien/user_upload/pdf.../Kommunal_4_11.pdf
Die Ökopunkte werden demnach scheinbar als immaterielle Vermögensgegenstände eingestuft. Allerdings wird die Frage, ob eine Aktivierung erfolgen soll, unterschiedlich beurteilt.
In den Hinweisen der AG Doppik Niedersachsen wird klargestellt, dass von Dritten entgeltlich erworbene Ökopunkte als immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren sind. Ökopunkte, die von der Kommune z.B. durch die Umgestaltung von Flächen selbst geschaffen werden, dürfen hingegen nicht aktiviert werden. Die aus der Umgestaltung entstehenden Zahlungsverpflichtungen werden als Aufwand gebucht.
Im Saarland wird darauf abgestellt, dass die Eintragung der Maßnahme auf dem Ökokonto als solche ein immaterieller Vermögensgegenstand wäre, der nicht entgeltlich erworben wurde, sodass eine Aktivierung ausscheidet.
In dem Artikel der BDO wird im Gegensatz zur Auffassung in Niedersachsen der Standpunkt vertreten, dass selbst erzeugte Ökopunkte durchaus aktiviert werden können. Und zwar werden die Kosten einer Aufwertungsmaßnahme als Herstellungskosten in die Bewertung der Ökopunkte einbezogen.
Für uns stellt sich die Frage, wie die Handhabung in Schleswig-Holstein erfolgen soll.
Zustimmen würden wir, dass es sich bei den Ökopunkten grundsätzlich um aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände handelt.
Von Dritten entgeltlich erworbene Ökopunkte würden wir in Kontengruppe 01 aktivieren (der Erwerb von Dritten ist aber z.Zt. nicht beabsichtigt).
Unsicher sind wir uns aber bei der Beurteilung,
a. der Ökopunkte, die uns nun erstmals durch die Aufnahme im Ökokonto zuerkannt werden und
b. der Ökopunkte, die ggf. künftig neu durch Aufwertungsmaßnahmen geschaffen werden.
Zu a.:
Die Zuteilung der Ökopunkte erfolgt unentgeltlich. Allerdings sind ja in der Vergangenheit Anschaffungskosten für die Flächen entstanden (die wiederum sind längst bilanziert) und Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt worden. Hier könnte man einen Wert als AHK der Ökopunkte ermitteln. Was dann aber zu der o.g. Frage Nr. 2 führen würde.
Zu b.:
Ist hier der Auffassung Niedersachsens zu folgen, oder sind künftige Kosten von Aufwertungsmaßnahmen als AHK für neue Ökopunkte anzusetzen?
Zur Verbuchung von Verkaufserlösen würden wir folgende Konten vorsehen:
Verkauf aktivierter Ökopunkte:
eigentlich Kto 4542 oder 4543
ein einzelner Ökopunkt wird aber nur einen Wert von einigen Euro haben, insofern passen die Wertgrenzen nicht gibt es dafür ein passenderes Konto?
Verkauf nicht aktivierter Ökopunkte:
Kto 4421 „Erträge aus dem Verkauf beweglicher Sachen, die nicht als Vermögen erfasst waren“
Wir wären für Hinweise zu den aufgeworfenen Fragen äußerst dankbar.
Der buchhalterische Umgang mit Ökopunkten ist anspruchsvoll; teilweise werden in einschlägigen Verordnungen Begrifflichkeiten verwendet, die im Rechnungswesen eine andere Bedeutung besitzen. Die mutmaßliche „Handelbarkeit“ von Ökopunkten ist jedoch geregelt:
§ 6 ÖkokontoVO (GVOBl. 2008, 276)
- Handelbarkeit
„Der Maßnahmeträger kann die Rechte und Pflichten aus dem Ökokonto ganz oder teilweise auf andere juristische oder natürliche Personen übertragen. Die Übertragung ist der Naturschutzbehörde anzuzeigen, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat.“
Wichtig ist: Diese Übertragung führt nicht zu einem selbstständigen Bilanzierungsanspruch wie bei Vermögensgegenständen. Ökopunkte können nicht erworben werden wie andere Wirtschaftsgüter. Sie sind lediglich eine Verrechnungsgröße um Eingriffe in die Natur zu kompensieren.
Zur Beantwortung der Anfrage werden einige steuerrechtliche Aspekte vorangestellt. Hierzu wird auszugsweise die Auffassung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (aktualisiert am 25.03.2014) dargestellt (Auszug aus: Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte (Grundsatzverfügung)):
Behandlung sog. Ökokontenmodelle
Ökopunkte sind Werteinheiten, die mit einem in der Region üblichen landschaftsplanerischen Bewertungsverfahren ermittelt werden. Diese stellen eine Verrechnungshilfe dar, um die Eingriffe in die Natur, z. B. die Versiegelung von Flächen, mit den unterschiedlichsten Ausgleichsmaßnahmen im Wege der ökologischen Aufwertung von Flächen rechnerisch kompensieren zu können. Die Schaffung von Ökopunkten setzt voraus, dass der Ausgleichsleistende in Absprache mit der Landschaftsbehörde ein naturschutzfachliches Entwicklungskonzept mit dem Ziel einer ökologischen Aufwertung von Flächen erarbeitet. Die Aufwertungsmaßnahmen werden grundsätzlich im Vorgriff auf einen konkreten Eingriff (Schädigung der Natur durch vorgesehene Baumaßnahmen) eingeleitet und sind auf Dauer angelegt.
Wie bei den Ersatzflächenpools werden die eingeleiteten Aufwertungsmaßnahmen langfristig bis zeitlich unbegrenzt vertraglich vereinbart und i. d. R. mit einer Grunddienstbarkeit abgesichert. Die von den Steuerpflichtigen angesammelten Ökopunkte werden auf einem sog. Ökokonto gutgeschrieben und können in Abstimmung mit den zuständigen Behörden (Untere Landschaftsbehörden) gezielt an private wie auch an öffentliche Eingriffsverursacher verkauft werden. Der Preis für die Ökopunkte kann frei zwischen den Beteiligten verhandelt werden.
Behandlung im Betriebsvermögen
Ökopunkte können vom erwerbenden Eingriffsverursacher nicht weiterveräußert werden, so dass diese nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen zumindest beim Erwerber der Ökopunkte keine immateriellen Wirtschaftsgüter darstellen. Wie bei den Ersatzflächenpools ist die Erstellung von Ökopunkten sowohl mit einmaligen Herstellungsmaßnahmen und anschließenden Dauerleistungen des Ausgleichsleistenden als auch mit Wertminderungen des Grund u. Bodens und einer Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung desselben verbunden. Insoweit kann eine analoge Anwendung des BMF-Schreibens vom 03.08.2004(a.a.O.) erfolgen.
Behandlung im Privatvermögen
Durch die Veräußerung von Ökopunkten wird in Anlehnung an das Urteil des FG Münster vom 27.10.2008 eine sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG erbracht. Dabei handelt es sich bei den Entgelten weder um Nutzungsentgelte noch um dinglichen Nutzungsrechten vergleichbare Entgelte. Vielmehr handelt es sich bei der Veräußerung von Ökopunkten um den Freikauf eines Eingriffverursachers von einer gesetzlichen Verpflichtung. Der Eingriffsverursacher zahlt nicht dafür, dass er die Flächen nutzt, sondern dafür, dass er die naturschutzrechtlichen Auflagen nicht mehr durchführen muss, weil ein Anderer diese Pflicht bereits im Vorgriff der Eingriffsverursachung übernommen hat. Der Veräußerer der Ökopunkte lässt sich somit die Beschränkung, die auf seinem Grundstück lastet, vergüten. Die Schaffung von Ökopunkten auf Grundstücken des Privatvermögens und deren anschließende Vermarktung kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG auch zur Annahme eines Gewerbebetriebs führen, soweit es sich nicht um Aufforstungen von Flächen zu Wald handelt.
Das Kompetenzteam beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:
Frage 1: Ökopunkte können nicht erworben werden wie andere Wirtschaftsgüter. Sie sind lediglich eine Verrechnungsgröße um Eingriffe in die Natur zu kompensieren. Der Verordnungsgeber spricht von einer Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme (§ 4 ÖkokontoVO). Der „Veräußerer“ erhält eine Gegenleistung für seine Nutzungsbeschränkung und verliert die Ökopunkte - der „Erwerber“ hat seinen Eingriff in die Natur kompensiert, erhält jedoch im Gegenzuge keine Ökopunkte. Die Ökopunkte gehen in der Kompensationsmaßnahme auf!
Aufwertungsmaßnahmen am eigenen Grundstück, die nach Zulassung durch die Naturschutzbehörde zu Ökopunkten führen, stellen keinen entgeltlichen Erwerb immaterieller Vermögensgegenstände dar. Eine „Eigenschaft als Recht“ kann das Kompetenzteam nicht erkennen, da der „Ausgleichsleistende“ eine ökologische Aufwertung seiner Flächen vorgenommen hat, die eingriffsverursachende Maßnahmen eines Dritten ausgleichen. Die folgende Kontrollüberlegung unterstreicht dieses Ergebnis: Wenn der „Erwerber“ keinen immateriellen Vermögensgegenstand bilanzieren kann, muss dies gleichermaßen auch für den „Veräußerer“ gelten.
Frage 2: ./.
Frage 3: 448 Erträge aus Kostenerstattungen