1.104 Abschreibung von Leerrohren
Frage: Im Zuge des Breitbandausbaus in den Kommunen lassen diese Leerrohre verlegen. Die Bundesregierung gibt nur einen groben Anhaltspunkt hinsichtlich der Abschreibungsdauer (entspr. Afa Energie- u. Wasserversorgung über 30 Jahre). Frage: Wie ist der Abschreibungssatz für Schleswig-Holstein?
Da die VV-Abschreibungen für Schleswig-Holstein Leerrohre nicht als Vermögensgegenstände kennen, wäre es zulässig, die steuerrechtlichen Afa-Vorgaben heranzuziehen (wenn die Breitbandversorgung ggf. nicht ohnehin ein BgA darstellt).
In der offiziellen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Fernmeldedienste" des Bundesministeriums der Finanzen fehlen jedoch bisher Angaben zur Nutzungsdauer der breitbandspezifischen Leerrohre.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weist darauf hin, dass „generell die Nutzungsdauer durch die erwartete "Lebensdauer" des verwendeten Materials bestimmt wird; im Falle von Leerrohren können diese mehr als 30 Jahre betragen.“
Leerrohre werden je nach Bodenbeschaffenheit und Anforderungsprofil aus unterschiedlichen Materialien hergestellt: PVC (Polyvinylchlorid), PE-HD (Polyethylen mit hoher Dichte) und PP (Polypropylen).
Die VV-Abschreibungen sehen für „Abwasserkanal, PE- oder PVC-Rohre“ eine Nutzungsdauer von 66,67 Jahren vor. Allerdings weisen Breitbandleerrohre nicht die Stärke und Festigkeit auf, wie entsprechende Abwasserrohre, womit die genannte Nutzungsdauer nicht einfach übertragen werden kann.
Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur genannten 30 Jahre sind somit als Nutzungsdauer für die rein doppische Anlagenbuchhaltung angemessen.
Sofern die Abschreibungen jedoch nicht nur für den kommunalen Jahresabschluss sondern auch steuerrechtlich verwendet werden, kann die genannte Nutzungsdauer nicht angesetzt werden. Hier ist einzig und allein die verbindliche Auskunft der zuständigen Finanzverwaltung maßgeblich. Solange also keine offiziellen Werte des BMF zur Nutzungsdauer von Breitbandrohren veröffentlicht wurden, sollte die Kommune frühzeitig die anzulegenden AfA-Werte mit der Finanzverwaltung abstimmen.
Es empfiehlt sich dann, die steuerlich anerkannten AfA-Werte zu Grunde zu legen (§ 43 Abs. 10 GemHVO-Doppik), um steuerliche Nebenrechnungen (in Form einer 2. Anlagenbuchhaltung) zu vermeiden.