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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Ergebnisrechnung >> Infrastrukturvermögen >> Grund- und Boden des Infrastrukturvermögens

Letzte Aktualisierung: 08.11.2018

041 Grund- und Boden des Infrastrukturvermögens

Sofern keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelbar sind, ist eine Bewertung anhand von Ersatzwerten gemäß § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik zulässig. Für den Grund und Boden sind Bodenrichtwerte als Ersatzwerte heranzuziehen. Diese haben sich nach den regionalen Gegebenheiten zu richten, so dass sich die vom jeweiligen Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerte anbieten. Das heißt, sie sind der örtlichen Bodenrichtwertkarte zu entnehmen und weiterhin in innerörtliche und außerörtliche Lagen zu differenzieren, da sich hier ein starkes Preisgefälle ergibt. Da für diese Grundstücke kein Marktwert besteht und die GemHVO-Doppik vom Anschaffungswertprinzip ausgeht, sind sie mit einem Abschlag zu belegen.

Innerhalb der geschlossenen Ortslage bis zum Ortsdurchfahrtsstein empfiehlt es sich einen Wert in Höhe von 10% des Bodenrichtwertes der angrenzenden Grundstücke und außerhalb der geschlossenen Ortslage ab dem Ortsdurchfahrtsstein den Wert der angrenzenden Flächen für die Landwirtschaft anzusetzen. Ein Mindestwert von 1 EUR / Quadratmeter kann zu überhöhten Werten führen, so dass ggf. ein geringerer Wert anzusetzen ist um die tatsächlichen Wertverhältnisse wiederzugeben (vgl. Prüfungsmitteilung des LRH S-H „Ergebnis der Querschnittsprüfung Vermögenserfassung und –bewertung bei der Einführung eines neuen kommunalen Rechnungswesens, S. 44ff.)

Die so errechneten Werte sind auf den Zeitpunkt der Anschaffung der Grundstücke zurückzuindizieren, bei Grundstücken, die vor 1975 angeschafft wurden, muss die Rückindizierung längstens bis 1975 vorgenommen werden (vgl. § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik).

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