Navigation und Service

Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Ergebnisrechnung >> Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

5.1./5.2. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen (Kto. 48 und Kto. 58)

Grundsätzliches

Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 GemHVO-Doppik sind die Aufwendungen für erbrachte Leistungen der Hilfsbetriebe den einzelnen Teilplänen über interne Leistungsbeziehungen zu belasten.  Zu den Hilfsbetrieben (§ 101 Abs. 4 Nr. 3 GO) zählt u. a. der Baubetriebshof oder die Gärtnerei, deren Leistungen, wie die Pflege, Unterhaltung und Wartung des Anlagevermögens von anderen Produkten innerhalb der Verwaltung in Anspruch genommen werden.

Nach Satz 2 können auch für die übrigen Bereiche zwischen Teilplänen interne Leistungsbeziehungen veranschlagt werden, hier besteht insofern ein Wahlrecht.

Die Erträge und die Aufwendungen heben sich in Addition immer auf und sind mithin ergebnisneutral.  Das Ergebnis der Gemeinde kann weder in der Planung noch im Ergebnis durch die internen Leistungsbeziehungen verbessert oder verschlechtert werden. Sollte sich dennoch eine Veränderung des Ergebnisses zeigen, so liegt ein Fehler in der Planung bzw. in der Buchführung vor.

Die Leistungsbeziehungen betreffen nicht die Leistungsbeziehungen zu Dritten, die außerhalb des Rechnungskreises der Gemeinde sind (wie Eigenbetriebe oder Beteiligungen), sondern beschränken sich auf nicht zahlungswirksamen Leistungsaustausch auf Produktebene, somit auf Beziehungen innerhalb des Rechnungskreises.

Die internen Leistungsbeziehungen werden somit auch nur im Ergebnisplan abgebildet, da keine externen Zahlungsströme (und damit die Finanzrechnung) berührt werden.

Grundsätzlich müssen interne Leistungsbeziehungen mit realistischen Verrechnungspreisen abgebildet werden. Keinesfalls dürfen durch zu hohe oder zu niedrige Verrechnungssätze bestimmte Produkte als besonders aufwandsarm (z. B. kostendeckend)  oder ertragsstark „hingerechnet“ werden.

Eine vollständige Abbildung der internen Leistungsbeziehungen bleibt dem internen Rechnungswesen in Form einer Kosten- und Leistungsrechnung (§ 16 GemHVO-Doppik) vorbehalten. Das externe Rechnungswesen ist auf die steuerungsrelevanten internen Leistungsbeziehungen zu beschränken.

Trotzdem ist bei der freiwilligen internen Leistungsverrechnung das Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dies bedeutet, dass der Aufwand der für die Erhebung der Daten notwendig ist, in einem ausgewogenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn aus diesen Daten stehen muss.

Buchungssätze

5811 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
an
4811 Erträge aus internen Leistungsbeziehungen

Rechtliches - Informationen

(juris)

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Ergebnisrechnung