3.1. Finanzerträge (Kto. 46)
Grundsätzliches
Das Konto 46 wird insbesondere für Erträge aus Zinsen aufgrund von Darlehen bzw. Geldanlagen sowie Dividenden oder Ausschüttungen aus Beteiligungen/Wertpapieren verwendet.
Bis zum Jahresabschluss 2013 sind hier auch Erträge aus der Abzinsung von nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzten Rückstellungen nach § 41 Abs. 8 GemHVO-Doppik auszuweisen. Hierbei wird ausdrücklich auf die Erläuterungen zur GemHVO-Doppik hingewiesen, nach der die Regelung vor allem deshalb aufgenommen worden ist, um Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen nach § 106 a GO, die die GemHVO-Doppik entsprechend anwenden, die Anwendung dieser HGB Regelungen zu ermöglichen. Gemeinden wird empfohlen, im Hinblick auf einen eventuell erhöhten Aufwand zu prüfen, ob sie diese Regelung nutzen.
Am 02.12.2014 wurde die Regelung des § 41 Abs. 8 GemHVO-Doppik gestrichen, so dass eine Abzinsung und hieraus resultierende Zinserträge im Kernhaushalt der Gemeinde ab dem Jahresabschluss 2014 grundsätzlich nicht mehr auftreten können. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 24 Satz 2 GemHVO-Doppik, nach der sonstige Rückstellungen nur noch bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, gebildet werden dürfen, sofern sie steuerrechtlich anerkannt sind. Der Verordnungsgeber wollte durch diese Regelung ausdrücklich vermeiden, dass Steuerbilanz und Bilanz nach GemHVO-Doppik auseinanderfallen und hierdurch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Um dies vollumfänglich zu gewährleisten, ist die steuerrechtlich eröffnete Möglichkeit der Abzinsung für Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, auch nach der GemHVO-Doppik weiterhin möglich. In diesem Fall sind die hieraus entstehenden Erträge auch weiterhin auf dem Konto 46 abzubilden.
Das Konto 46 beinhaltet hingegen u. a. nicht die Darstellung der Erträge aus Erbbauzinsen und aus Stundungs-, Verzugs- und Prozesszinsen, die in den Konten 4411 bzw. 4562 auszuweisen sind.
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