Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen (Kto. 527)
Waren, Güter und Dienstleistungen, die zum Verbrauch oder zur Verarbeitung im Rahmen des Betriebszweckes bestimmt sind. Hierunter fallen auch Vermögensgegenstände, deren Anschaffungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten.
Nicht zu den besonderen Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen zählen Geschäftsaufwendungen (z. B. Bürobedarf, Reisekosten, Sachverständigenkosten) sowie auch Steuern, Schadensfälle und Haftpflichtversicherungen, vgl. hier Kontengruppe 54 – sonstige ordentliche Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.
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