Navigation und Service

Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Aktivierte Eigenleistungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

1.8. Aktivierte Eigenleistungen (Kto. 471)

Grundsätzliches

Hierunter werden Eigenleistungen der Gemeinden zur Anschaffung und Herstellung von Vermögensgegenständen verstanden, die zur dauerhaften Nutzung durch die Gemeinde bestimmt sind. Das heißt, dass diese Aufwendungen auch Herstellungskosten nach § 41 GemHVO-Doppik darstellen müssen (z. B. Personalaufwand für selbst erstellte Gebäude, Spielgeräte, usw.). Aktivierte Eigenleistungen werden als zusätzliche Ertragsposition aufgenommen, um eine Doppelbelastung in der Ergebnisplanung/-rechnung zu vermeiden. Diese entstünde sonst innerhalb der Nutzungsdauer durch die Abschreibungen auch auf den Teil der selbst erbrachten Leistung, der jedoch schon z. B. in den Personalaufwendungen enthalten ist. Die veranschlagten aktivierten Eigenleistungen müssen in ihrer Höhe mit den damit in Zusammenhang stehenden Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen übereinstimmen. Außerdem ist bei der ergebniswirksamen Veranschlagung das Bruttoprinzip und nicht die Nettomethode anzuwenden. Aus Gründen der Transparenz bietet sich beim Jahresabschluss eine zusätzliche Erläuterung dieses Sachverhalts im Anhang (§ 51 GemHVO-Doppik) an.

Buchungssätze

09xx Anlagen im Bau
an
4711 Aktivierte Eigenleistungen

FAQ

Rechtliches - Informationen

(juris)

« Übersicht Ergebnisrechnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Ergebnisrechnung