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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Fehlbelegungsabgabe

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

Fehlbelegungsabgabe (Kto. 4564)

Als Fehlbelegungsabgabe versteht sich eine Abgabe, die der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung () an die Gemeinde entrichten muss, wenn sich seine finanziellen Voraussetzungen soweit verbessert haben, dass er eigentlich keinen Anspruch mehr auf die geförderte Wohnung hat. Sie ist nur durch die Gemeinde zu verbuchen, sofern es sich um Beträge handelt, die ihr zustehen. Verwaltungskostenerstattungen für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe sind unter Kontenart 448 zu erfassen.

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