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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Verbindlichkeiten

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

Definition Verbindlichkeiten

Grundsätzliches

Verbindlichkeiten stellen Verpflichtungen gegenüber einem Gläubiger dar, eine finanzielle Leistung noch zu erbringen. Dabei müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Es muss eine wirtschaftliche Vermögensbelastung bestehen, das heißt ihre Begleichung muss zu einer buchhalterischen Ausgabe führen.
  2. Die Vermögensbelastung muss eindeutig und hinreichend konkretisiert sein, das heißt in Höhe und Fälligkeit quantifizierbar sein. Ist dieses nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückstellung (Eventualverbindlichkeit) gegeben sind.

Ausweis in der Bilanz:

Gemäß dem § 40 GemHVO-Doppik sind sämtliche am Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten in der gemeindlichen Bilanz auszuweisen (Vollständigkeitsgebot). Hierbei darf gemäß § 40 (3) GemHVO-Doppik keine Saldierung mit etwaigen Forderungen erfolgen (Saldierungsverbot). Sie sind mit ihrem Erfüllungsbetrag auszuweisen (vgl. § 41(6) GemHVO-Doppik Bruttoausweis)).

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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