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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Sonstige Verbindlichkeiten

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

Sonstige Verbindlichkeiten (Kto. 3791)

Bestände auf den Verwahrkonten sind hierunter auszuweisen, sofern z. B. folgende Sachverhalte vorliegen:

  1. Umsatzsteuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt
  2. Durchlaufende Gelder, die die Verwaltung im Namen eines Dritten weiterleitet und weder Entscheidungsgewalt über die Verwendung hat noch selbst Maßnahmen durchführt. Andernfalls wären sie im Haushalt abzubilden.
  3. Ungeklärte Geldeingänge, die den offenen Forderungen nicht zugeordnet werden können und an den Überweisenden noch nicht erstattet werden konnten
  4. Antizipative Rechnungsabgrenzungen sofern sie nicht den anderen Verbindlichkeitspositionen zuzuweisen sind. Antizipative Posten bilden Sachverhalte ab, deren Erfolgswirkung in der vergangenen, deren Zahlungsvorgang aber in der zukünftigen Periode liegt. Hierunter fallen z. B. noch nicht ausbezahlte, aber schon entstandene Lohn- und Gehaltsansprüche, Lohnsteuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, Einbehaltene und noch abzuführende Sozialversicherungsbeiträge usw.
  5. Sofern ein Spender die Zuwendung des Geldes unter der Voraussetzung einer bestimmten Zweckbindung geleistet hat und diese noch nicht erfüllt ist (z. B. a) der Erwerb eines bestimmten Vermögensgegenstandes oder b) die Durchführung einer bestimmten Maßnahme, die in der Ergebnisrechnung als Aufwand zu buchen ist) und somit die Rückzahlung verlangen kann, ist anstatt der Bildung des Sonderpostens (im Falle a) bzw. der ertragsmäßigen Vereinnahmung (im Falle b) eine sonstige Verbindlichkeit zu zeigen. Nach der zweckbestimmten Verwendung ist die sonstige Verbindlichkeit gegen den sonstigen Sonderposten bzw. das entsprechende Ertragskonto aufzulösen.

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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