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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

4.5. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Kto. 35)

Grundsätzliches

Die Kommune hat eine Lieferung erhalten oder eine Leistung bezogen, ohne dass sie bereits die vereinbarte Gegenleistung dafür erbracht hat (Lieferantenkredit). Die Bilanzposition beinhaltet alle Verbindlichkeiten auf Basis von Liefer-, Werk-, Dienstleistungs-, Pacht-, Miet- oder vergleichbaren Verträgen. Schwebende Geschäfte (weder Lieferant noch die Kommune haben bisher eine Leistung erbracht) dürfen nicht bilanziert werden.

Verbindlichkeiten aus L+L sind mit ihrem Erfüllungsbetrag (§ 41 Abs. 6 GemHVO-Doppik), das heißt mit dem Rechnungsbetrag (inkl. Umsatzsteuer), auszuweisen. Eine Saldierung mit Forderungen ist unzulässig (vgl. § 40 Abs. 3 GemHVO-Doppik). Eine Kontokorrentbeziehung wie bei Handelsgeschäften nach Handelsrecht (§ 355 HGB) ist nicht vorgesehen.

Die Summe der Verbindlichkeiten muss mit der Summe der offenen Verbindlichkeiten auf den Kreditorenkonten übereinstimmen. Daneben muss Summenidentität mit dem Verbindlichkeitsspiegel bestehen.

Eröffnungsbilanz

Folgende Sachverhalte sind zu bilanzieren:

  1. Leistung erbracht/ Rechnung liegt vor/Zahlung erfolgt im Folgejahr
    Verbindlichkeit aus L+L
  2. Leistung erbracht/Rechnung liegt noch nicht vor

a) Rechnungsbetrag ist bekannt (im Regelfall ergeben sich wertaufhellende Umstände bis zur endgültigen Eröffnungsbilanzaufstellung, indem die Rechnung zwischenzeitlich vorgelegt wurde)
Verbindlichkeit aus L+L

b) Rechnungsbetrag ist nicht bekannt
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Entsprechende Hinweise enthalten auch die Erläuterungen des Innenministeriums zu § 54 GemHVO-Doppik (Exkurs: Übernahme von Haushaltsresten in ein doppisches System).

Soweit Auszahlungen im ersten doppischen Jahr für im letzten kameralen Jahr erbrachte Leistungen anstehen, sind diese in der Eröffnungsbilanz als Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen zu passivieren. In gleicher Höhe sind Haushaltsausgabereste (soweit der Betrag durch Rechnungsstellung feststeht ggf. Kassenausgabereste) zur periodengerechten Belastung des kameralen Jahres zu bilden (vgl. Kommunalbericht 2011 des LRH, S. 54). Diese dürfen in der Doppik jedoch nicht im Rahmen einer Ergebnisplanfortschreibung als übertragene Ermächtigung behandelt werden.

FAQ

Hinweise

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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