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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Restkaufgelder

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

Restkaufgelder (Kto. 342)

Restkaufgelder mit und ohne hypothekarische Sicherung sind unabhängig von der Art des Gläubigers gesondert auszuweisen und nicht in eine andere Schuldart mit einzubeziehen. Restkaufgelder sind gestundete Kaufpreisbeträge für Grundvermögen, die nicht vom Anschaffungspreis angesetzt werden dürfen, sondern unabhängig von ihrer dinglichen Sicherung als Verbindlichkeit zu bilanzieren sind. 

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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