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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Anleihen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

4.1. Anleihen (Kto. 30)

Grundsätzliches

Anleihen stellen für die Kommunen eine Finanzierungsform dar, bei der das benötigte Kapital von einer unbestimmten Zahl von Geldgebern durch den Kauf von Wertpapieren aufgebracht wird (z. B. Schuldverschreibungen). Die Anleihe ist bei erstmaliger Bewertung (Zeitpunkt der Entstehung) mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren, unabhängig davon, wie hoch der tatsächlich zur Verfügung gestellte Betrag (Einzahlungsbetrag) ist (§ 41 Abs. 6 GemHVO-Doppik).

Einzahlungen aufgrund aufgenommener Anleihen sind über das Finanzrechnungskonto 691, Rückzahlungen über Konto 791 abzubilden. Die Ein- und Auszahlungen aus Anleihen wurden bisher in den Finanzplan (und damit auch in die Finanzrechnung) nicht aufgenommen, da bislang schleswig-holsteinische Kommunen keine Anleihen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen begeben haben.

Eröffnungsbilanz

In der Eröffnungsbilanz sind Anleihen mit dem zum 01.01. verbleibenden Erfüllungs- bzw. Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

Hinweise

Im §3 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.

(Ziffer 4.5 und 4.6, Anlage 4, Anlage 6) (juris)

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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