Beihilferückstellung (Kto. 2512)
Neben der Pensionsrückstellung sind auch zukünftig entstehende Beihilfeleistungen auszuweisen. Nach § 24 Nr. 2 sind die nach § 80 Landesbeamtengesetz bestehenden Beihilfeverpflichtungen der Kommune als Beihilferückstellung auszuweisen.
Beihilfeberechtigt sind
- Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
- Witwen und Witwer sowie die in § 27 SHBeamtVG genannten Kinder der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Personen.
In der Beihilfeverordnung kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten. Nicht beihilfeberechtigt sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) oder entsprechenden vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften zustehen.
Beihilfeberechtigung besteht nur, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Sie besteht auch
- wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
- während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe besteht,
- bei Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a,
- während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b,
- bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat
Wie Versicherungsunternehmen müssen die Kommunen solche Verpflichtungen dem Grunde nach passivieren. Die Höhe der Inanspruchnahme ist ungewiss. Es bestehen zwei Möglichkeiten, wie die notwendigen Beträge ermittelt werden können:
- versicherungsmathematisches Gutachten oder
- Vereinfachungsverfahren nach § 24 Nr. 2.: prozentualer Anteil an den Pensionsrückstellungen.
Dieser Prozentsatz ermittelt sich aus dem Verhältnis
- der Beihilfeleistungen für Versorgungsempfänger und
- den gezahlten Versorgungsbezügen;
er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei Jahren, die dem Haushaltsjahr, für das der Jahresabschluss erstellt wird, vorangehen.
Der Bilanzausweis zeigt den abgezinsten Gegenwert (=Barwert) der geschätzten Inanspruchnahme eines Jahres.