3.10. Sonstige andere Rückstellungen (Kto. 289)
Grundsätzliches
Diese Rückstellungsart kann als Auffangposition verstanden werden: Sachverhalte, die zu Rückstellungen führen, jedoch unter den in § 24 Nr. 1 bis 9 GemHVO-Doppik aufgeführten Arten nicht zu subsumieren sind, können unter folgender Voraussetzung erfasst werden: Sie müssen durch § 249 HGB zugelassen sein.
Nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ist so eine Vielzahl von Rückstückstellungen möglich. Innenministerium und Landesrechnungshof raten jedoch, diese Möglichkeit sehr restriktiv zu nutzen. Häufig stehen sich Rückstellungswert und die zur Erfassung notwendigen und wiederkehrenden Arbeiten unverhältnismäßig gegenüber.
Mit Änderung der GemHVO-Doppik vom 02.12.2014 wurde die Möglichkeit, sonstige Rückstellungen zu bilden, mit Wirkung ab dem Jahresabschluss 2014 auf Unternehmen und Einrichtungen beschränkt, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Außerdem sind sonstige Rückstellungen nur dann zulässig, wenn ihre Bildung steuerrechtlich anerkannt ist.
FAQ
Hinweise
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