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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Jahresüberschuss / -Fehlbetrag (Ergebnisrechnung)

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

1.5. Jahresüberschuss / -Fehlbetrag (Ergebnisrechnung)

Grundsätzliches

Ein im abgeschlossenen Haushaltsjahr erwirtschafteter Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist als Bestandteil des Eigenkapitals in der Position „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ auszuweisen. Dabei ist ein Jahresfehlbetrag als Minusbetrag auszuweisen, da er das Eigenkapital mindert.

Der unter der Position „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ auszuweisende Betrag wird aus der Ergebnisrechnung des abgeschlossenen Haushaltsjahres übernommen.

Über die Verwendung des Ergebnisses (Jahresüberschuss, -fehlbetrag) entscheidet die Gemeindevertretung. Die Umsetzung erfolgt in der Bilanz des folgenden Jahres.

Eröffnungsbilanz

In der Eröffnungsbilanz wird ein aus dem letzten kameralen Haushaltsjahr übernommener (noch nicht abgedeckter) Jahresfehlbetrag in der Eröffnungsbilanz unter der Position „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ausgewiesen.

Dabei sind die in der letzten kameralen Jahresrechnung ausgewiesenen Beträge für Haushaltsausgabereste im Verwaltungshaushalt, soweit diese nicht als Verbindlichkeit in der Eröffnungsbilanz auszuweisen sind, von dem unter der Bilanzposition „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ auszuweisenden Betrag abzusetzen.

Im letzten kameralen Haushaltsjahr gebildete Haushaltsausgabereste im Verwaltungshaushalt, für die bereits Leistungen erbracht wurden und der Zahlungstermin im Folgejahr liegt bzw. für die bereits Leistungen erbracht wurden aber die Rechnung noch nicht vorliegt, werden als Verbindlichkeit in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen. Sofern Haushaltsausgabereste im Verwaltungshaushalt gebildet wurden, für die im abgeschlossenen Haushaltsjahr noch keine Leistungen erbracht wurden, belasten diese das Jahresergebnis des letzten kameralen Jahres und würden bei Inanspruchnahme im doppischen Rechnungswesen das Jahresergebnis erneut belasten. Zur Vermeidung dieser Doppelbelastung sind die Beträge von dem letzten kameralen Jahresfehlbetrag abzusetzen.

Der unter der Bilanzposition „Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag“ auszuweisende Betrag ist darüber hinaus um die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu reduzieren, die für bereits geleistete Auszahlungen im kameralen Verwaltungshaushalt des Vorjahres gebildet worden sind (§ 54 Abs. 4 GemHVO-Doppik).

Die bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zu berücksichtigende Fehlbeträge aus Vorjahren sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz zu erläutern.

Hinweise

(3.4.1 und 3.4.2)

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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