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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Bilanz >> Sonderposten

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

Definition Sonderposten

Grundsätzliches

Sonderposten sind Bilanzpositionen, die zwischen dem Eigenkapital und dem Fremdkapital ausgewiesen werden. Damit wird deutlich, dass sie weder dem einen noch dem anderen unmittelbar zugerechnet werden können.

Sonderposten sind einzurichten für:

  • aufzulösende Zuschüsse und Zuweisungen
  • Beiträge
  • Gebührenüberschüsse
  • Treuhandvermögen
  • Dauergrabpflege
  • Sonstiges

Aufzulösende Zuwendungen und aufzulösende Beiträge werden sukzessive über die jährliche Auflösung ertragswirksam und werden erst dann Bestandteil des Jahresergebnisses (und damit letztlich Bestandteil des Eigenkapitals dergestalt, dass die Überschüsse höher bzw. Verluste niedriger ausfallen).

Gebührenüberschüsse, Treuhandvermögen und vorab erhaltene Gebühren / Entgelte für Grabpflegearbeiten in späteren Rechnungsperioden sind dem Grunde nach eher in der wirtschaftlichen Sphäre von fremden Kapitalien (zumindest nicht gemeindeeigene) auszumachen. Weil die Tatbestandsvoraussetzungen für Verbindlichkeiten, Rückstellungen nicht gegeben sind und/oder die haushaltsrechtlichen Zuordnungsvorschriften dieses explizit vorsehen, werden sie in den Sonderposten nachgewiesen.

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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