Definition Eigenkapitalspiegelmethode
Grundsätzliches
In der Eröffnungsbilanz sind Vermögenswerte zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. Dies gilt auch für Finanzanlagen.
Der Verordnungsgeber hat allerdings in § 55 Abs. 3 GemHVO-Doppik für die Bewertung von
- Eigenbetrieben (§ 106 GO)
- Kommunalunternehmen (§ 106 a GO)
- anderen Sondervermögen nach § 97 GO
- Unternehmen und Einrichtungen, die ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführt werden (§ 101 Abs. 4 GO)
- Zweckverbänden nach § 15 Abs. 3 des GkZ und Zweckverbänden, die die Regelung nach § 15 Abs. 3 GkZ aufgrund § 15 Abs. 4 GkZ entsprechend anwenden
- gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19 b GkZ
- Beteiligungen an Gesellschaften
ein Wahlrecht eingeräumt.
In den genannten Fällen kann das anteilige Eigenkapital angesetzt werden.
Diese sogenannte Eigenkapitalspiegelmethode ermöglicht die Übernahme des in den Bilanzen dieser Einrichtungen nach § 266 Abs. 3 Buchstabe A HGB zum Stichtag der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals in Höhe des Anteils der Kommune (ausgewiesenes EK gemäß § 266 Abs. 3 Buchstabe A HGB multipliziert mit dem Beteiligungsanteil der Kommune).
Die Anwendung der Eigenkapitalspiegelmethode ist nur für die erstmalige Bewertung in der Eröffnungsbilanz möglich. Die so ermittelten Werte gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungskosten (§ 55 Abs. 4 GemHVO-Doppik).
« Übersicht Bilanz