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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Beteiligungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

1.3.2. Beteiligungen (Kto. 11)

Grundsätzliches

Eine Gemeinde darf sich unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 GO an der Gründung von Gesellschaften beteiligen oder sich an bestehenden Gesellschaften beteiligen. Sie darf sich auch an gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19 b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) sowie an Zweckverbänden nach § 15 Abs. 3 GkZ und an Zweckverbänden, die die Regelung nach § 15 Abs. 3 GkZ aufgrund § 15 Abs. 4 GkZ anwenden, beteiligen.

Den Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen für die Haushalte der Gemeinden ist zu entnehmen, dass Beteiligungen Anteile an Unternehmen sind, die in der Absicht gehalten werden, eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen herzustellen. Für die weitere Abgrenzung - insbesondere gegenüber der Bilanzposition ‘Anteile an verbundenen Unternehmen‘- können ergänzend auch die handelsrechtlichen Erwägungen herangezogen werden.

Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen und Einrichtungen, die in der Absicht gehalten werden, eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen oder Einrichtungen aufzubauen oder zu halten. Es darf sich hierbei nicht um verbundene Unternehmen (vgl. Definition in § 15 Aktiengesetz handeln (in diesem Fall: Bilanzpositionen Aktiva 1.3.1). In Anlehnung an § 271 Abs. 1 HGB muss für das Vorliegen einer Beteiligung der Zweck verfolgt werden, dem eigenen gemeindlichen Interesse im Rahmen der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Maßgeblich ist der Bindungswille. Ein dauerhafter Bindungswille wird - widerlegbar - vermutet, wenn die Anteile der Gemeinde an einer Kapitalgesellschaft insgesamt 20 % überschreiten (vgl. § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB). Als Beteiligungen gelten sämtliche Arten der Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen (privatrechtliche Gesellschaften, Zweckverbände nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ), Zweckverbände, die die Regelungen des § 15 Abs. 3 GkZ aufgrund § 15 Abs. 4 GkZ entsprechend anwenden, Kommunalunternehmen nach § 19 b GkZ). Es ist unerheblich, ob die Beteiligungen in Wertpapieren verbrieft sind (bspw. Aktien) oder nicht (z. B. Anteile an einer GmbH) (vgl. § 271 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Liegt eine Beteiligung nach vorstehenden Vorgaben - fehlender Bindungswille - nicht vor, sind Aktien als Wertpapiere unter den Bilanzpositionen „Wertpapiere des Anlagevermögens“ (bei dauerhaftem Verbleib) bzw. „Wertpapiere des Umlaufvermögens“ und GmbH-Anteile als „sonstige Ausleihungen“ auszuweisen.

Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer dauernden Wertminderung vorzunehmen (vgl. § 43 Abs. 6 Satz 1 GemHVO-Doppik). Kurzfristige Eigenkapitalschwankungen (z. B. durch noch nicht ausgeglichene Verluste) führen nicht sogleich zu einer Wertanpassung. Sie können jedoch gem. § 43 Abs. 6 Satz 2 GemHVO-Doppik vorgenommen werden.

Eine dauernde Wertminderung tritt ein, wenn innerhalb des Finanzplanungszeitraums der Grund der Wertminderung nicht abgestellt wird.

Eröffnungsbilanz

In der Eröffnungsbilanz sind die Beteiligungen mit den Anschaffungskosten ggf. vermindert um die Abschreibungen nach § 43 Abs. 6 GemHVO-Doppik anzusetzen (vgl. § 55 Abs. 1 GemHVO-Doppik). Aus Vereinfachungsgründen kann gemäß § 55 Abs. 3 GemHVO-Doppik auch das anteilige Eigenkapital angesetzt werden (zur Berechnung siehe Bilanzposition Aktiva 1.3.1). Diese Werte gelten in folgenden Haushaltsjahren als Anschaffungskosten (vgl. § 55 Abs. 4 GemHVO-Doppik).

Hinweise

1.3.1 Anteile an verbunden Unternehmen

1.3.5 Wertpapiere des AV

2.3 Wertpapiere des UV

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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