045 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen
Grundsätzlich gehören zur Fahrbahn (keine abschließende Aufzählung):
a) die einzelnen Schichten des Straßenkörpers (Damm bzw. Geländeeinschnitt, Frostschutzschicht, Tragschicht, Binderschicht, Deckschicht),
b) Verkehrsinseln,
c) Geschwindigkeitsbremsen,
d) Fahrbahnmarkierungen,
e) Fußgängerquerungshilfen,
f) Pflanzbeete in der Fahrbahn,
g) Gräben,
h) Böschungen,
i) Bankette,
j) Mulden, sofern nicht von Dritten mitgenutzt,
k) Parkstände (innerhalb des Fahrbahnbereichs).
l) Straßenabläufe, Straßenentwässerungsanlagen,
m) Grünstreifen,
n) mehrjährige Pflanzen und Bäume in Pflanzbeeten und auf Grünstreifen,
o) Schutzplanken,
p) Betonschutzwände,
q) Betongleitwände,
Selbstständig zu erfassende und einzeln zu bewertende Vermögensgegenstände sind:
- Radwege, Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege,
- Kreisel,
- Bushaltestellen,
- Unterstände Bushaltestellen,
- Parkplätze jeder Art,
- Taxistände,
- sonstige Plätze,
- Verkehrsampeln, Signalanlagen,
- Parkleitsysteme,
- Straßenbeleuchtung,
Bei der Bewertung von Litfasssäulen, Werbetafeln, Fahrradständern, Ruhebänken, Mülleimern sind die Bewertungsgrundsätze für bewegliche Vermögensgegenstände zu beachten.