Navigation und Service

Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen

Letzte Aktualisierung: 08.11.2018

045 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen

Grundsätzlich gehören zur Fahrbahn (keine abschließende Aufzählung):

a) die einzelnen Schichten des Straßenkörpers (Damm bzw. Geländeeinschnitt, Frostschutzschicht, Tragschicht, Binderschicht, Deckschicht),
b) Verkehrsinseln,
c) Geschwindigkeitsbremsen,
d) Fahrbahnmarkierungen,
e) Fußgängerquerungshilfen,
f)  Pflanzbeete in der Fahrbahn,
g) Gräben,
h) Böschungen,
i)  Bankette,
j) Mulden, sofern nicht von Dritten mitgenutzt,
k) Parkstände (innerhalb des Fahrbahnbereichs).
l) Straßenabläufe, Straßenentwässerungsanlagen,
m) Grünstreifen,
n) mehrjährige Pflanzen und Bäume in Pflanzbeeten und auf Grünstreifen,
o) Schutzplanken,
p) Betonschutzwände,
q) Betongleitwände,

Selbstständig zu erfassende und einzeln zu bewertende Vermögensgegenstände sind:

  • Radwege, Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege,
  • Kreisel,
  • Bushaltestellen,
  • Unterstände Bushaltestellen,
  • Parkplätze jeder Art,
  • Taxistände,
  • sonstige Plätze,
  • Verkehrsampeln, Signalanlagen,
  • Parkleitsysteme,
  • Straßenbeleuchtung,

Bei der Bewertung von Litfasssäulen, Werbetafeln, Fahrradständern, Ruhebänken, Mülleimern sind die Bewertungsgrundsätze für bewegliche Vermögensgegenstände zu beachten.

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Bilanz