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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Grund- und Boden des Infrastrukturvermögens

Letzte Aktualisierung: 08.11.2018

041 Grund- und Boden des Infrastrukturvermögens

In dieser Kontenart ist sämtliches Grundvermögen zu bilanzieren, auf dem sich Aufbauten des Infrastrukturvermögens, die in den Kontenarten 042 bis 046 bilanziert werden, befinden. Das Grundvermögen ist mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Hierzu zählen neben dem Kaufpreis auch die Anschaffungsnebenkosten wie Notargebühren, Vermessungskosten, Auflassungs- und Eintragungsgebühren in das Grundbuch usw.

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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