Nachfolgend informiert das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz über die Gebührenerhebung im Rahmen amtlicher Lebensmittelkontrollen. Den Rechtsrahmen dazu liefert in erster Linie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen der Gebührenerhebung finden sich einerseits in der nationalen Umsetzungsnorm im Sinne von Artikel 79 und Artikel 80 VO (EU) 2017/625, der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts vom 14. August 2020 (LMBuaVwGebVO SH), und andererseits den individuellen Kosten-/Gebührenverzeichnissen der jeweils zuständigen Kreise und kreisfreien Städte. Die Landesgebührenverordnung finden Sie hier:
Landesvorschriften und Landesrechtsprechung SH
Zuständige Behörden
Zuständig für die Erhebung der Gebühren sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Diese finden Sie hierunter:
Dithmarschen
Flensburg
Herzogtum Lauenburg
Kiel
Lübeck
Neumünster
Nordfriesland
Ostholstein
Pinneberg
Plön
Rendsburg-Eckernförde
Schleswig-Flensburg
Segeberg
Steinburg
Stormarn
Vereinzelt dienen die Gebühren auch der Deckung der Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen. Diese Amtshandlungen werden durchgeführt und in Rechnung gestellt durch das Landeslabor Schleswig-Holstein.