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Thema : Verbraucherschutz

Gebührenerhebung


Hier erhalten Sie Informationen über die Rechtsgrundlagen der Gebühren im Rahmen der Lebensmittelüberwachung.

Letzte Aktualisierung: 03.02.2026

Nachfolgend informiert das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz über die Gebührenerhebung im Rahmen amtlicher Lebensmittelkontrollen. Den Rechtsrahmen dazu liefert in erster Linie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen der Gebührenerhebung finden sich einerseits in der nationalen Umsetzungsnorm im Sinne von Artikel 79 und Artikel 80 VO (EU) 2017/625, der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts vom 14. August 2020 (LMBuaVwGebVO SH), und andererseits den individuellen Kosten-/Gebührenverzeichnissen der jeweils zuständigen Kreise und kreisfreien Städte. Die Landesgebührenverordnung finden Sie hier: 

Landesvorschriften und Landesrechtsprechung SH

Zuständige Behörden

Zuständig für die Erhebung der Gebühren sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Diese finden Sie hierunter:

Dithmarschen

Flensburg

Herzogtum Lauenburg

Kiel

Lübeck

Neumünster

Nordfriesland

Ostholstein

Pinneberg

Plön

Rendsburg-Eckernförde

Schleswig-Flensburg

Segeberg

Steinburg

Stormarn

Vereinzelt dienen die Gebühren auch der Deckung der Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen. Diese Amtshandlungen werden durchgeführt und in Rechnung gestellt durch das Landeslabor Schleswig-Holstein.

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