Betroffen sind Unternehmen in Schleswig-Holstein in der Trägerschaft der öffentlichen Hand in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts, kommunale Anstalten und gemeinsame Kommunalunternehmen, Sparkassen- und Giroverband sowie institutionell geförderte, unternehmerisch tätige Zuwendungsempfänger, die mehr als 25 Prozent ihrer öffentlichen Förderung vom Land erhalten.
Bei privatrechtlichen Gesellschaften, an denen das Land bzw. die Kommunen mehrheitlich beteiligt sind, regelt das Gesetz, dass die öffentlichen Anteilseigner eine Hinwirkungspflicht auf Veröffentlichung der Gehälter haben. Außerdem betrifft die Offenlegung auch Vorteile, die Mitglieder von Kontrollgremien durch Beratungs- und Vermittlungsleistungen erhalten. Bei Minderheitsbeteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen ab 25 Prozent soll auf eine Veröffentlichung hingewirkt werden.