Bei Erbbaurechten einschließlich Wohnungserbbaurechten und Teilerbbaurechten ist nur vom Erbbauberechtigten eine Feststellungserklärung abzugeben. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks muss in der Erklärung angegeben werden.
Das Finanzamt ermittelt für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück einen Gesamtwert. Dieser entspricht dem Grundsteuerwert, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
Steuerbescheide erhält die oder der Erbbauberechtigte bzw. der in der Erklärung benannte Empfangsbevollmächtigte. Die Grundsteuer ist vom Erbbauberechtigten zu zahlen.