Beamtinnen und Beamte, die in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen, erhalten Bezüge vom Land. Ebenso Richterinnen und Richter des Landes Schleswig-Holstein sowie Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Kreise, Ämter und sonstiger Körperschaften und Anstalten, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Grundlage dafür bildet das Besoldungsrecht des Landes Schleswig-Holstein. Es umfasst die gesamten rechtlichen Bestimmungen, Einzelheiten und Besonderheiten zur Zahlung der Bezüge. Für Bedienstete des Bundes gelten bundesrechtliche Bestimmungen.
Zahlung der Besoldung
Die Zahlung der Besoldung erfolgt im Landesbereich durch das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein. Für Beamtinnen und Beamte der sonstigen Dienstherren sind die jeweiligen Bezügedienststellen zuständig wie z. B. die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände des Landes Schleswig-Holstein (VAK).
Alimentationsprinzip im Grundgesetz festgelegt
Grundlage der Besoldung ist das sogenannte Alimentationsprinzip. Es gehört zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist der Dienstherr verpflichtet, der Beamtin oder dem Beamten im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen dem Amt angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
Anders als Gehälter ist die Besoldung durch Gesetz zu regeln (sog. Gesetzesvorbehalt der Besoldung). Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind deshalb unwirksam. Gleichzeitig besteht ein Rechtsanspruch auf Besoldung. Über die nachfolgenden Links erreichen Sie die jeweils geltenden Fassungen der Verordnungen:
Rechtsgrundlagen in Schleswig-Holstein
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für Schleswig-Holstein bilden das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H S. 153), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), dem Sonderzahlungsgesetz in der Fassung vom 14.12.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597) sowie eine Reihe von Rechtsverordnungen.
Rechtsverordnungen
Hier finden Sie die wesentlichen Landesverordnungen sowie einige noch nach früherem Bundesrecht erlassene Verordnungen, die in Landesrecht übergeleitet wurden: