Nach Artikel 48 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein haben die schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Dies können entweder Anregungen oder Resolutionen zu unterschiedlichen politischen Themen oder auch ausgearbeitete und begründete Gesetzentwürfe sein.
Beteiligungsrecht
Nicht zulässig sind Initiativen, die den Grundzügen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats widersprechen oder Initiativen über den Haushalt, über Dienst- oder Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben. Die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden bietet den Bürgerinnen und Bürgern über die Teilnahme an Wahlen hinaus die Möglichkeit einer direktdemokratischen Mitwirkung. Das Beteiligungsrecht an Volksabstimmungsverfahren orientiert sich daher grundsätzlich an den sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts für die Landtagswahlen in Schleswig-Holstein.
Beratungsanspruch
Die Initiatoren einer beabsichtigten Volksinitiative können sich im Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport nach § 5 VAbstG über verfassungsrechtliche und verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen informieren. Dadurch besteht die Möglichkeit noch vor Beginn einer Unterschriftensammlung verschiedene Fragen oder Probleme zu klären. Die Beratung ist kostenfrei. Sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass über die Zulässigkeit einer Volksinitiative ausschließlich der Landtag entscheidet.
Weiteres Verfahren
Wird eine zulässige Volksinitiative im Landtag behandelt, ihr im Ergebnis aber nicht gefolgt, können die Vertrauenspersonen ein Volksbegehren beantragen. Das erfolgreiche Zustandekommen des Volksbegehrens ist Voraussetzung zur Durchführung eines Volksentscheids.
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