Ein Studiengang ist zulassungsbeschränkt, wenn für diesen eine Zulassungszahl festgesetzt worden ist. Die Festsetzung einer Zulassungszahl erfolgt in Schleswig-Holstein durch Landesverordnung (Zulassungszahlenverordnung).
Mit der Festsetzung einer Zulassungszahl für einen Studiengang wird die Rechtsfolge ausgelöst, dass die Studienbewerberin oder der Studienbewerber sich einem Auswahl- und Vergabeverfahren unterziehen muss. In diesem Verfahren ist es das Ziel der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers, einen Zulassungsbescheid für einen Studienplatz für einen bestimmten Studiengang an einer Hochschule zu erhalten. Der Zulassungsbescheid ist Voraussetzung dafür, sich in einem zulassungsbeschränkten Studiengang einschreiben zu können.
Wo Sie sich bewerben müssen, hängt davon ab, ob der von Ihnen gewünschte Studiengang in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist oder nicht. Zentral vergeben werden die Studienplätze in den Fächern Humanmedizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin. Ob Sie Ihre Bewerbung an die Stiftung für Hochschulzulassung oder direkt an die Hochschule zu richten haben, erfahren Sie auf der Homepage der Stiftung für Hochschulzulassung.
Ist Ihr Studiengang nicht für das zentrale Verfahren vorgesehen, so können Sie sich bei den Hochschulen direkt oder bei der Stiftung für Hochschulzulassung auf der Webseite www.hochschulstart.de bewerben. Nähere Informationen zum Zulassungsverfahren sind über die Studienberatungen der Hochschulen zu erhalten.