Auch zwei Monate nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine ist die Hilfsbereitschaft bei den Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteinern ungebrochen. Eine einfache Möglichkeit, den vom Krieg betroffenen Menschen zu helfen, sind Spenden. Doch dabei tauchen immer wieder steuerliche Fragen auf: Wie werden Sachspenden (zum Beispiel Medikamente oder Kleidung) an Krankenhäuser oder andere Hilfseinrichtungen steuerlich behandelt? Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften wie Vereine oder Stiftungen außerhalb ihrer Satzungszwecke Hilfen für Ukrainische Flüchtlinge sammeln? Welche steuerlichen Folgen hat es, Flüchtlinge bei sich unterzubringen?
Antworten auf diese und viele andere Fragen rund um steuerliche Erleichterungen stehen ab sofort online auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen bereit:
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Spendenbedingungen vereinfacht
Für Spenderinnen und Spender sowie Hilfsorganisationen, die sich für Flüchtlinge oder für Kriegsgeschädigte aus der Ukraine engagieren, gelten seit Mitte März vereinfachte steuerliche Bedingungen. Die entsprechenden Regelungen wurden gemeinsam von Bund und Ländern beschlossen und in einem so genannten Katastrophenerlass veröffentlicht. Die Regelungen gelten rückwirkend vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.