Navigation und Service

Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Goldschakals auf Sylt in Vorbereitung

Umweltminister Tobias Goldschmidt: „Der Goldschakal ist eine besonders geschützte Art. Eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme setzt – wie der Name schon sagt – besondere Umstände voraus. In diesem Fall liegen gleich drei gewichtige Gründe vor, deshalb befürworte ich eine Ausnahmegenehmigung durch das Landesamt für Umwelt.“

Letzte Aktualisierung: 03.06.2025

KIEL. Nach mehreren Rissvorfällen auf Sylt bereitet das Landesamt für Umwelt (LfU) eine Allgemeinverfügung für die Entnahme eines Goldschakals vor. Aufgrund der Insellage würde eine dauerhafte Anwesenheit des Goldschakals absehbar zu großen Schäden in der Schafhaltung führen, die insbesondere für den Küstenschutz und die Deichsicherheit bedeutsam ist. Außerdem schwächt der Goldschakal den Schutz von Bodenbrütern.

Der Goldschakal ist sowohl europarechtlich als auch durch Bundesrecht besonders geschützt. Die Ausnahmegenehmigung zur Entnahme kann erst nach Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände ergehen. Diese wurden heute durch den Minister informiert und haben nun Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Dazu sagt Umweltminister Tobias Goldschmidt: „Eine Ausnahmegenehmigung – wie der Name schon sagt – setzt besondere Umstände voraus und darf niemals leichtfertig erteilt werden. In diesem Fall liegen gleich drei gewichtige Gründe vor, die sich aus der besonderen Insellage der Insel Sylt ergeben: Kurzfristig geht es darum, weitere Schäden an Nutztieren einerseits sowie anderen geschützten Arten andererseits abzuwenden. Zudem hat die Deichschäferei eine besondere Bedeutung für den Küstenschutz. Vor diesem Hintergrund befürworte ich die geplante Ausnahmegenehmigung durch das Landesamt für Umwelt in diesem besonderen Fall.“

Hintergrund:

Der Goldschakal ist im Anhang V der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-RL gelistet sowie national nach Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und dem Bundesna­turschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Die Art wird vom Jagdrecht nicht erfasst.

Illegale Entnahmen sind strafbewährt.

Eine Entnahme ist nur in den engen Grenzen des Artenschutzrechts möglich, andere Möglichkeiten wie Schutzzäune oder Verbringung dürfen nicht zur Verfügung stehen. Die Prüfung der oben genannten Vorfälle und der speziellen Verhältnisse auf der Insel Sylt hat ergeben, dass aus folgenden Gründen eine Entnahme des Goldschakals auf der Grundlage des § 45 Absatz 5 BNatSchG notwendig ist; folgende Ausnahmetatbestände werden erfüllt:

  • Ernste landwirtschaftliche Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG)
    Aufgrund der bereits aufgetretenen Schäden und der durchgeführten Schadensprognose muss davon ausgegangen werden, dass weitere ernste landwirtschaftliche Schäden im Bereich der Insel Sylt auftreten werden.
  • Schutz anderer bedrohter Arten (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
    Das Nahrungsspektrum des Goldschakals umfasst auch kleinere Säugetiere, Vögel, Amphibien und Reptilien. Dadurch besteht die Gefahr, dass die ohnehin durch Bodenprädatoren belasteten Bestände weiter unter Druck geraten. Aus diesem Grunde wird in diesem Fall der Schutz der anderen besonderen Arten in diesem sensiblen und besonders geschützten Lebensraum höher bewertet, als das Schutzbedürfnis des Goldschakals.
  • Überwiegendes öffentliches Interesse (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG)
    Die Schafbeweidung erfüllt wichtige Funktionen im Küstenschutz. Da ein effizienter Schutz der Weidetiere an den Deichen der Insel Sylt kurz- und mittelfristig nicht erreichbar ist, würde ein Abzug der Tiere und damit eine Gefährdung der Deichsicherheit drohen.

Zu den Rissvorfällen auf Sylt

Zwischen dem 19. und 21. Mai 2025 wurden dem schleswig-holsteinischen Wolfsmanagement Rissvorfälle gemeldet, in deren Verlauf insgesamt 76 Lämmer getötet wurden. Die Vorfälle wurden durch das Wolfsmanagement untersucht. Die genetischen Proben wurden durch das Senckenberg Forschungsinstitut untersucht und als Verursacher wurde ein Goldschakal ermittelt.

Dem betroffenen Tierhalter wurden optische Vergrämungsmittel sowie Herdenschutzpakete zur begrenzten Absicherung der unmittelbar betroffenen Region kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Zum Schakalvorkommen in Deutschland und Schleswig-Holstein

Ursprünglich umfasste das Verbreitungsgebiet des Goldschakals Regionen in Südasien bis Südosteuropa. Seit einigen Jahr­zehnten brei­tet er sich jedoch nach Mitteleuropa und sogar in Nordeuropa aus. Stu­dien zufolge sind es Klimawandel, milde Winter und die Veränderung der Kulturland­schaft, die seine Ausbrei­tung begünstigen. Goldschakale leben in kleinen Territorien von ca. 2-6 Quadratkilometern.

1997 wurde zum ersten Mal in Deutschland ein Goldschakal in Brandenburg nach­gewiesen. Der erste Nachweis eines Goldschakals in Schleswig-Holstein war ein Schafriss im Jahr 2017 im Kreis Dithmarschen. Bisher gab es in Schleswig-Holstein acht Nachweise eines Goldschakals, davon sechs Fo­tofallenbilder und zwei Nutztierrisse. Die beiden aktuellen Fälle auf Sylt kommen zu den oben genannten jetzt noch hinzu.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Clara van Biezen, Carolin Wahnbaeck, Jonas Hippel | Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur | Mercatorstr. 3, 24106 Kiel | Telefon 0431 988-7044 | Telefax 0431 988-7137 | E-Mail: pressestelle@mekun.landsh.de | Presseinformationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.mekun.schleswig-holstein.de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Politik