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Landesjugendamt
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Fachinformation zu den Änderungen in der Personalqualifikationsverordnung (PQVO)

Letzte Aktualisierung: 16.05.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben möchte ich Sie darüber informieren, dass eine angepasste Personalqualifikationsverordnung (PQVO) am 19. Mai 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Schleswig-Holstein verkündet wird und mit Wirkung vom 20. Mai 2022 in Kraft tritt.

So hat sich in der praktischen Umsetzung der erstmalig am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Verordnung gezeigt, dass Anpassungen notwendig sind – nur so kann sie in der Praxis vor Ort auch bestmöglich wirken. Einen angepassten Verordnungsentwurf haben wir u.a. den kommunalen Landesverbänden und der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Anfang des Jahres im Beteiligungsverfahren vorgestellt. Dieses Verfahren ist nun abgeschlossen und die damit verbundene Anpassung der PQVO ist erfolgt. Entsprechende Rückmeldungen haben wir sehr dankend aufgenommen, denn es ist stets unser Ziel, passende Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine Stärkung der frühkindlichen Bildung und Betreuung bedeuten.

Für Kindertageseinrichtungen bedeutet die PQVO und die nun erfolgten Änderungen mehr Flexibilität und eine Erweiterung der Auswahl u.a. bei der Suche nach geeignetem und förderfähigen Personal, welches bei Ausschreibungen oder in Bewerbungsverfahren berücksichtigt werden kann.

Im Folgenden möchte ich gerne die zentralen Anpassungen erläutern.

Neu aufgenommen wurden folgende Qualifikationen

a) § 4 Nr. 4 f): Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner.

b) § 4 Nr. 5: Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung als pädagogische Kraft in einer Kindertageseinrichtung, die eine Qualifizierung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung im Umfang von mindestens 480 Stunden absolviert haben.

c) § 4 Nr. 6: Absolventinnen und Absolventen des Waldorfseminars bzw. des entsprechenden Master-Abschlusses zur Klassenlehrkraft an der Waldorfschule für die Jahrgangsstufen 1-8.

Hinweis zu b):

Unter diese Regelung fallen u.a. auch die nicht durch den Bestandsschutz nach § 7 geschützten IBAF Erzieherassistentinnen und -assistenten, welche durch den Umfang ihrer Qualifikation (500 Std.) die Voraussetzungen der 480 Std. Qualifizierung im Bereich frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung erfüllen.

Geändert, bzw. angepasst wurde die Regelung in § 3 Nr. 1. Danach sind Diplompädagoginnen und Diplompädagogen, Diplomerziehungswissenschaftlerinnen und Diplomerziehungswissenschaftler bzw. Absolventinnen und Absolventin entsprechender Ein-Fach- Bachelorabschlüsse und Ein-Fach-Masterabschlüsse in Pädagogik oder in der Erziehungswissenschaft anerkennungsfähig.

Konkretisiert und differenziert wurde die in § 3 Nr. 2. benannte Qualifikationen in dem hier nun von Diplompsychologinnen und Diplompsychologen bzw. Absolventinnen und Absolventen entsprechender Ein-Fach-Bachelorabschlüsse und Ein-Fach-Masterabschlüsse in Psychologie mit relevanten Studieninhalten insbesondere im Bereich kindliche Entwicklung, sprachliche Bildung oder Grundlagen zur Erziehung die Rede ist.

Ziel der Ergänzungen und Anpassungen in der PQVO sind es, Ihnen in der Praxis bestmögliche Handlungssicherheit in Bezug auf die Prüfung bzw. Einordnung von Qualifikationen zu bieten und außerdem zusätzliche Flexibilität bei der Suche nach geeignetem Personal zu ermöglichen. Ich bin mir sicher, dass dies gut gelingen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Wilke
Leiter des Landesjugendamtes

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