Freitestung infizierter Personen, Testung der Reiserückkehrer aus Variantengebieten sowie die Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Verordnung zu den Corona-Testungen (Coronavirus-Testverordnung – TestV) am 7. Januar 2022 geändert und damit die Freitestung infizierter Personen, Testung der Reiserückkehrer aus Variantengebieten sowie die Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems für die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 TestV ermöglicht. Zur einheitlichen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen hat das Dezernat Medizinprodukteüberwachung das angefügte Merkblatt zur Qualitätssicherung in Testeinrichtungen bei der Verwendung von PoC-NAT-Testgeräten zum Nachweis von SARS CoV-2- Infektionen erstellt.