Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 leisten einen wesentlichen Beitrag bei der Bewältigung der Corona-Pandemie. Der zum 12.12.2021 neu eingeführte § 20b im Infektionsschutzgesetz (IfSG) berechtigt auch Apotheker:innen – bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen – zur Durchführung dieser Impfungen. Mit der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung zum 11.01.2022 wurden die Vorgaben weiter konkretisiert und somit die Voraussetzungen für die praktische Umsetzung geschaffen.
Apotheker:innen, die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durchführen, leisten einen wichtigen Beitrag für ein möglichst breites und niedrigschwelliges Impfangebot für die Bevölkerung. Die Beteiligung der Apotheker:innen an der Durchführung der Impfungen ist von der Landesregierung ausdrücklich erwünscht.
Das LAsD bittet bei der Umsetzung folgendes zu beachten:
Die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durch Apotheker:innen ist eine nichtpharmazeutische Tätigkeit, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Apothekenbetriebsräume erfolgen kann, sofern der ordnungsgemäße Apothekenbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Hierzu sind insbesondere die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen in der Apotheke, eine ausreichende personelle Struktur für einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb sowie die Pflicht der Apothekenleitung zur persönlichen Leitung der Apotheke zu beachten.
Für die konkrete Umsetzung wird auf die oben genannten Rechtsgrundlagen sowie die Veröffentlichungen der Apothekerkammer Schleswig-Holstein verwiesen.
Dr. Carsten Bode
Dezernatsleitung Arzneimittelüberwachung
Abteilung Gesundheits- und Verbraucherschutz
Stand: 13.01.2022