Die Antragsfrist ist abgelaufen
Die Frist für einen Antrag auf Heizkostenerstattung für Haushalte, die mit nicht-leitungsgebundenen Brennstoffen, wie Pellet-, Öl- oder Flüssiggas heizen, ist mit Ablauf des 20. Oktober 2023 verstrichen.
Der Bundestag hat eine Härtefallregelung zur Entlastung von privaten Haushalten beschlossen, die mit nicht leitungsgebundenen Brennstoffen (Öl, Pellets oder Flüssiggas) heizen. Die Landesregierung begrüßt die beschlossenen Entlastungen. Teil der Entscheidung der Bundesregierung ist, dass die Bundesländer für die Abwicklung der Entlastungen zuständig sind. Innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) für die Abwicklung der Entlastungen für Haushalte, die Pellet-, Öl- oder Flüssiggasheizungen nutzen, zuständig.
Aktueller Stand
Die Frist für einen Antrag auf Heizkostenerstattung für Haushalte, die mit nicht-leitungsgebundenen Brennstoffen, wie Pellet-, Öl- oder Flüssiggas heizen, ist mit Ablauf des 20. Oktober 2023 verstrichen.
Aufgrund eines hohen Antragsaufkommens ist die Bearbeitungszeit bereits gestellter Anträge erhöht und liegt teilweise zwischen acht bis zwölf Wochen. Wir bitten Sie, von Nachfragen bzgl. des Bearbeitungsstandes abzusehen. Sie werden einen Bescheid erhalten, sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde.
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren wurde online über eine Antragsplattform abgewickelt. Außerdem bestand die Möglichkeit, den Antrag in Papierform einzureichen.
Rahmendaten der Härtefallhilfen für Privathaushalte
- Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sogenannten Referenzpreis.
- Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
- Es können Rechnungen im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde.
- Bund und Länder haben gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger für das Jahr 2021 ermittelt. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2022 herangezogen. Für eine Antragsberechtigung muss der Einkaufspreis für den Energieträger in 2022 mindestens doppelt so hoch sein, wie der Referenzpreis für das Jahr 2021. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
Energieträger | Referenzpreis |
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Heizöl |
71 ct/l (inkl. USt)
60 ct/l (zzgl. USt)
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Flüssiggas |
57 ct/l (inkl. USt)
48 ct/l (zzgl. USt)
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Holzpellets |
24 ct/kg (inkl. USt)
22 ct/kg (zzgl. USt)
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Holzhackschnitzel |
11 ct/kg (inkl. USt)
9 ct/kg (zzgl. USt)
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Holzbriketts |
28 ct/kg (inkl. USt)
26 ct/kg (zzgl. USt)
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Scheitholz |
85 Euro/Raummeter (inkl. USt)
79 Euro/Raummeter (zzgl. USt)
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Kohle/Koks |
36 ct/kg (inkl. USt.)
30 ct/kg zzgl. USt.)
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- Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 Prozent erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel (Beispiele s. unten):
𝑍𝑢𝑠𝑐ℎ𝑢𝑠𝑠 = 0,8 𝑥 (𝑅𝑒𝑐ℎ𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑏𝑒𝑡𝑟𝑎𝑔 2022-2 𝑥 𝑅𝑒𝑓𝑒𝑟𝑒𝑛𝑧𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑥 𝐵𝑒𝑠𝑡𝑒𝑙𝑙𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒)
- Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.
- Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später erfolgte.
- Entlastet werden können EigentümerInnen von Heizungsanlagen („FeuerstättenbetreiberInnen“), aber auch MieterInnen, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. EigentümerInnen können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine/n VermieterIn oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, ist diese/r VermieterIn bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermietende erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die MieterInnen müssen nicht selber tätig werden.
- Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes oder über einen Papierantrag. Das Antragsverfahren soll spätestens zu Anfang Mai zur Verfügung stehen. Es wird sich um ein schlankes und weitestgehend unbürokratisches Antragsverfahren handeln. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen über den Erwerb des Energieträgers, Kontoauszüge und/oder Belege über die getätigten Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.