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Ministerium für Justiz und Gesundheit : Thema: Ministerien & Behörden

Prof. Dr. Kerstin von der Decken

Ministerin für Justiz und Gesundheit

Gesundheitsministerin von der Decken: Versorgungssituation für Schwangerschaftsab­brüche ist im Land gesichert, und wir kümmern uns, dass dies so bleibt

Letzte Aktualisierung: 26.02.2026

KIEL. Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken wurde heute (26.2.) in der Landtagsbefassung zur Versorgungssituation bei Schwangerschaftsabbrüchen in Flensburg und Schleswig-Holstein von Ministerin Dr. Dorit Stenke vertreten, die ihre Rede vortrug. Ministerin von der Decken teilte schriftlich mit:

KIEL. Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken wurde heute (26.2.) in der Landtagsbefassung zur Versorgungssituation bei Schwangerschaftsabbrüchen in Flensburg und Schleswig-Holstein von Ministerin Dr. Dorit Stenke vertreten, die ihre Rede vortrug. Ministerin von der Decken teilte schriftlich mit:

Die Übernahme des Diako-Krankenhauses durch die Malteser zum 1. März verändert das Versorgungsangebot für Schwangerschaftsabbrüche in der Region Flensburg. Dies hat zu Verunsicherung und zu Fragen geführt. 

Ich kann die Ängste und Sorgen nachvollziehen. Aber ich möchte und kann Ihnen versichern: Trotz dieser Veränderung bleibt die Versorgung in Flensburg stabil und zugänglich. Das von § 13 Absatz 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz geforderte ausreichende Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt bestehen. 

Zum Versorgungsangebot im Raum Flensburg

Ganz besonders all jenen Frauen, die im Raum Flensburg potentiell auf dieses Angebot angewiesen sein könnten, möchte ich mit einigen Fakten und Zahlen Sicherheit geben. 

Denn eine Situation, in der sich eine Frau mit dem Gedanken trägt, eine Schwangerschaft abzubrechen, ist belastend. Es ist mein Anliegen, dass sie in dieser belastenden Situationen um jede ihrer Optionen weiß. 

Es gibt drei verschiedene Arten von Schwangerschaftsabbrüchen: solche nach medizinischer Indikation (also bei Gefahr für Leib oder Leben der Mutter), solche nach kriminologischer Indikation (also insbesondere nach einer Vergewaltigung) und solche nach Beratungsregelung (also im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes). 

Ab dem 1. März werden im ehemaligen Diako-Krankenhaus (nunmehr: „Malteser Fördeklinikum St. Katharina, Standort Knuthstraße“) weiterhin Schwangerschaftsabbrüche nach einer medizinischen Indikation vorgenommen.


Und nach einer Vergewaltigung, dem Hauptfall einer kriminologischen Indikation, werden Frauen weiterhin die sogenannte „Pille danach“ in der Notaufnahme erhalten. 

Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung werden hingegen nicht mehr durchgeführt. 

Medizinisch betrachtet können Schwangerschaftsabbrüche stationär, ambulant-operativ und ambulant-medikamentös durchgeführt werden. Rund 98 % aller Schwangerschaftsabbrüche werden heutzutage ambulant durchgeführt. Schwangerschaftsabbrüche, die einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordern, sind extrem selten. Im Jahr 2024 waren es 40 von 3.400 Fällen in Schleswig-Holstein. 

Am ehemaligen Diako-Krankenhaus wurden seit 2021 keine stationären Schwangerschaftsabbrüche nach Beratungsregelung mehr durchgeführt – obwohl ein entsprechendes Angebot vorhanden war. 

Die Zahl ambulanter Schwangerschaftsabbrüche bewegte sich konstant im zweistelligen Bereich: Im Jahr 2024 waren es 32 Schwangerschaftsabbrüche nach Beratungsregelung, im Jahr 2025 insgesamt rund 50 Schwangerschaftsabbrüche. 

Ab dem 1. März fällt demnach im Wesentlichen das Angebot ambulanter Schwangerschaftsabbrüche nach Beratungsregelung bzw. nach kriminologischer Indikation im ehemaligen DIAKO-Krankenhaus weg. Können die bestehenden ambulanten und stationären Strukturen diese Fälle auffangen? Die Antwort lautet: Ja. 

Wegfall des Klinikangebotes kann kompensiert werden

Bereits jetzt werden die meisten ambulanten Schwangerschaftsabbrüche im niedergelassenen Bereich durchgeführt, und zwar medikamentös. Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg haben die höchste Versorgung mit niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen in Schleswig-Holstein: einen Versorgungsgrad von 165 %. Nach den Abrechnungsdaten der KVSH, Stand 3. Quartal 2025, führten in Flensburg acht Ärztinnen und Ärzte, die auch in Praxisgemeinschaften tätig sein können, medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche durch. 

Für die geringere Zahl ambulant-operativer Schwangerschaftsabbrüche gibt es – nach derzeitigem Kenntnisstand – kein Angebot im niedergelassenen Bereich in Flensburg und im Kreis Schleswig-Flensburg. Wohl aber werden entsprechende Angebote etwa im benachbarten Kreis Nordfriesland angeboten - das ergibt sich aus den Abrechnungsdaten der KVSH, die allerdings nicht vollständig sind, da sie keine privat abgerechneten Fälle umfassen. 

Hinzu kommen Angebote in den Krankenhäusern in Schleswig oder Husum. Dort können nicht nur ambulant-operative, sondern auch die sehr unwahrscheinlichen stationären Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. 

Das Bundesverfassungsgericht hat 1993 klargestellt, dass Angebote für Schwangerschaftsabbrüche in einer Entfernung vorhanden sein müssen, die „von der Frau nicht die Abwesenheit über einen Tag hinaus“ verlangen. Auch nach der Übernahme des Diako-Krankenhauses durch die Malteser können wir Frauen im Raum Flensburg diese Voraussetzungen bieten. 

Aufrechterhaltung der Versorgungssituation in ganz Schleswig-Holstein

Die Zahlen zeigen: Die Versorgung für Schwangerschaftsabbrüche ist im Raum Flensburg gesichert. Und diese Aussage gilt für ganz Schleswig-Holstein: Unser Bundesland gehört zu den Bundesländern mit einer nicht nur ausreichenden, sondern mit einer überdurchschnittlichen, hohen Versorgung im Bereich Schwangerschaftsabbrüche. Das ist das Ergebnis der sogenannten ELSA-Studie im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Jahr 2024. 

Diese Versorgungssituation möchten wir – so wie wir es auch in der Vergangenheit getan haben – aufrecht erhalten. Denn sie vermeidet weitere Belastungen der Frauen, die eine schwierige Entscheidung treffen mussten oder noch zu treffen haben.  

Um dieses Ziel zu erreichen, benötigen wir zum einen umfassendes Zahlenmaterial und eine detaillierte Analyse der ambulanten und stationären Strukturen – und zwar sowohl in Bezug auf die derzeitige Situation als auch in Bezug auf künftige Entwicklungen. 

Wir benötigen dazu zum anderen den engen Austausch mit allen relevanten Akteuren – insbesondere mit der KVSH, der Krankenhausgesellschaft und der kommunalen Ebene. Denn gemeinsam können wir potentielle Bedarfe ermitteln und frühzeitig gegensteuern, wenn dies notwendig sein sollte. 

Die Versorgungssituation für Schwangerschaftsabbrüche ist nicht nur in Flensburg, sondern in ganz Schleswig-Holstein gesichert. Als Land kümmern wir uns darum, dass dies langfristig so bleibt.“

Fragen und Antworten

1. Welche Arten von Schwangerschaftsabbrüchen gibt es?
Es gibt drei Arten von Schwangerschaftsabbrüchen, die sich an den Gründen für einen Schwangerschaftsabbruch orientieren:
1. medizinische Indikation
2. kriminologische Indikation (z.B. Vergewaltigung) und
3. nach der Beratungsregelung
gemäß dem Schwangerschaftskonfliktgesetz.

2. Wie werden medizinisch Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt, und in welchen Fällen ist ein Krankenhaus notwendig?
Schwangerschaftsabbrüche werden medizinisch in drei verschiedenen Formen durchgeführt:
1. ambulant medikamentös,
2. ambulant operativ und
3. stationär.
Rund 98 % der Schwangerschaftsabbrüche werden ambulant
durchgeführt. Im niedergelassenen und belegärztlichen Bereich werden bereits über 80 % medikamentös durchgeführt (Tendenz steigend). Nur für die rund 2 % stationär durchgeführten Abbrüche (40 von 3400 Fällen im Jahr 2024 in Schleswig-Holstein, basierend auf Daten des Sozialministeriums) ist ein Krankenhaus erforderlich.

3. Wie lange ist die Durchführung eines medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs möglich?
Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch kommt laut Zulassung in der Regel in Deutschland bis zur 9. Schwangerschaftswoche (63. Tag nach dem ersten Tag der letzten Monatsblutung) in Frage. Ergänzende Information: Nach der Beratungsregelung dürfen Ärztinnen und Ärzte einen Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen. Das entspricht dem Ende der 14. Schwangerschaftswoche, gerechnet ab dem Beginn der letzten Regelblutung (Menstruation).

Quelle: Schwangerschaftsabbruch – BMBFSFJ

4. Wie hat sich die Zahl der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in Schleswig-Holstein, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, in den vergangenen Jahren entwickelt?
Einen Anhaltspunkt können die Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) bieten. Sie führen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte auf, die Abbrüche abgerechnet haben. Diese können auch in Praxisgemeinschaften tätig sein. Die folgenden Zahlen basieren auf dem 3. Quartal 2025. Selbstzahlerinnen sind darin nicht erfasst: 

Jahr

Anzahl Ärztinnen und Ärzte *

2021

Flensburg

9

2022

Flensburg

9

2023

Flensburg

7

2024

Flensburg

10

2025

Flensburg

8

2021

Schleswig-Holstein

77

2022

Schleswig-Holstein

85

2023

Schleswig-Holstein

72

2024

Schleswig-Holstein

86

2025

Schleswig-Holstein

91

*Hinweis: In den Abrechnungsdaten der KVSH sind nur Vertragsärztinnen und -ärzte erfasst, die in dem genannten Zeitraum mindestens einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt haben, der bei der KVSH abgerechnet wurde. Dies sind Schwangerschaftsabbrüche basierend auf kriminologischer oder medizinischer Indikation sowie nach der Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB), wenn die gesetzlichen Kassen die Kosten aufgrund von zum Beispiel sozialer Bedürftigkeit der Schwangeren übernehmen. Falls ein Arzt bzw. eine Ärztin im genannten Zeitraum nur Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung bei Frauen, die nicht sozial bedürftig sind und die Leistung selbst gezahlt haben, durchgeführt hat, wird er bzw. sie nicht in diesen Daten erfasst, da die Leistung privat abgerechnet wurde.

5. Wie ist die Versorgung mit Angeboten zum Schwangerschaftsabbruch in Schleswig-Holstein im Vergleich zu anderen Ländern?
Schleswig-Holstein hat im Vergleich zu anderen Ländern ein über­durchschnittlich hohes Angebot für mögliche Schwangerschaftsabbrüche. Dies wird durch das vom Bundesgesundheitsministerium beauftragte Verbundprojekt „Erfahrun­gen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer – Angebote der Beratung und Versorgung (ELSA)“ bestätigt (s. z.B. Elsa-Studie). In Schleswig-Holstein und auch der Region Flensburg werden die Vorgaben zur Sicherstellung des Angebots erfüllt. Diese Vorgaben wurden vom BVerfG in seinem Urteil von 1993 (BVerfGE 88, 203) heraus gearbeitet: ein Schwangerschaftsabbruch muss inkl. Hin- und Rückreise innerhalb eines Tages durchgeführt werden können.

Zu bedenken ist dabei, dass ein Schwangerschaftsabbruch üblicherwei­se eine seltene Aus­nahme ist und keine Versorgungsleistung, auf die Frauen daue­rhaft oder wiederkehrend angewiesen sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei anderen medizinischen Leistungen nicht jede Leistung an jedem Ort Schleswig-Holsteins vorgehalten wird und auch andere Patientinnen und Patienten selbstverständlich gegebenenfalls längere Wege zum nächstgelegenen Angebot zurücklegen. 

Der Versorgungsgrad mit Gynäkologen und Gynäkologinnen allgemein (unabhängig davon, ob diese Schwangerschaftsabbrüche durchführen) beträgt ausweislich des Bedarfsplans der KVSH für 2025 in Schleswig-Holstein in allen Kreisen und Kreisfreien Städten über 100 %. Flensburg/Schleswig-Flensburg weist mit 165,4 % den höchsten Versorgungsgrad in Schleswig-Holstein auf.

6. Wie können sich Betroffene über die entsprechenden Angebote informieren?
Ratsuchende Frauen in Schleswig-Holstein erhalten professionelle Beratung und Unterstützung in den zahlreichen Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (nähere Info: schleswig-holstein.de – Schwangerschaft).

Darüber hinaus führt die Bundesärztekammer gemäß § 13 Absatz 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) eine Liste von Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Aufnahme in die Liste ist freiwillig. Vor dem Hintergrund der Sensibilität des Themas teilen Praxen dies zum Teil nicht öffentlich mit. Siehe: Liste von Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen nach § 13 Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz – Bundesärztekammer

Das Familienministerium verweist außerdem auf folgende Seite bzgl. der durchführenden Stellen (Aufnahme ist ebenfalls freiwillig)Schwangerschaftsabbruch – Praxen, Kliniken, Einrichtungen: Postleitzahl 00000 bis 099999 - familienplanung.de

7. Wie werden Schwangerschaftsabbrüche abgerechnet?

Wer die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch trägt, ist im Schwangerschaftskonfliktgesetz in § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 geregelt.

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation werden bei gesetzlich krankenversicherten Betroffenen von der Krankenkasse getragen. Private Krankenversicherungen übernehmen meist nur die Kosten für die medizinische Indikation. Im Fall einer kriminologischen Indikation hängt die Kostenerstattung vom privaten Versicherungsträger ab.

Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung werden die Kosten für die ärztliche Betreuung vor und nach einem Schwangerschaftsabbruch sowie die Behandlung eventueller Komplikationen von der Krankenkasse getragen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung besteht nur dann, wenn die Schwangere sozial bedürftig ist. Der Antrag auf Kostenübernahme bei Bedürftigkeit muss bei der Krankenkasse gestellt werden. Weitere Informationen bietet die Website des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit. Nähere Auskünfte können zudem die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen erteilen. Außerdem ist jede gesetzliche Krankenversicherung dazu verpflichtet, zu dieser Frage zu beraten. (Quelle: Bundesfamilienministerium).


B. Situation in Flensburg:

1. Welche Arten von Schwangerschaftsabbrüchen wurden bisher im DIAKO-Krankenhaus in Flensburg durchgeführt?
Der Bericht der Stadt Flensburg zur Versorgungslage Schwangerschaftsabbrüche in Flensburg (Verlaufs- und Sachstandsbericht 2019 bis 2025) ordnet unter „Fazit der Bestandsaufnahme“ die Lage wie folgt ein: Seit 2021 wurden in der Diako keine SAB nach Beratungsregelung stationär durchgeführt. Alle Abbrüche nach Beratungsreglung in der Diako wurden im Zeitraum von 2021 bis 2024 ambulant durchgeführt. Dies deutet darauf hin, dass im Untersuchungszeit­raum kein Bedarf nach einem stationären Angebot für SAB nach Beratungsregelung in Flensburg vorlag.“

Darüber hinaus führt der Bericht der Stadt Flensburg aus, dass in 2024 in Flensburg insgesamt 250 ambulante (operative und medikamentöse) Schwanger­schaftsabbrüche vorgenommen wurden. Davon fanden 32 in den Räumlichkeiten des DIAKO-Krankenhauses statt. Nach Angaben des Sprechers des DIAKO-Krankenhauses haben 2025 rund 50 ambulante Schwangerschaftsabbrüche in der DIAKO stattgefunden. 

3. Ist die Versorgung für Schwangerschaftsabbrüche in der Region Flensburg weiterhin gesichert nach der Klinikübernahme?
Ja: Weiterhin sind in der Klinik in Flensburg Schwangerschaftsabbrüche bei medizinischer Indikation und der Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren möglich. Auch nach einer Vergewaltigung können Frauen weiterhin in die allgemeine Notauf­nahme kommen und zur Verhütung einer Schwangerschaft die sog. “Pille danach” erhal­ten. Darauf weisen die Malteser hin unter 

Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung werden - wie seit mehreren Jahren im Hinblick auf die Fusion von den Klinikträgern kommuniziert - nach dem Zusammenschluss der Klinikträger in Flensburg grundsätzlich nicht mehr in der Klinik angeboten. Die Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung stellen jedoch in aller Regel eine ambulante Leistung dar, die primär durch niedergelassene Gynäkologinnen und Gynäkologen medikamentös durchgeführt werden. Laut Abrechnungsdaten der KVSH der Quartale 2025-1 bis 2025-3 führten z.B. bis einschließlich 3. Quartal acht Ärztinnen und Ärzte, die auch in Praxisgemeinschaften tätig sein können, in Flensburg Schwangerschaftsabbrüche durch.

Den vorliegenden Abrechnungsdaten (2017-2024) der KVSH lässt sich auch entnehmen, dass beispielsweise im Kreis Nordfriesland ambulant-operative Schwangerschaftsabbrüche durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durchgeführt wurden. Nach den vorliegenden Informationen führen zudem z.B. auch die Kliniken in Schleswig, Husum und Heide Schwangerschaftsabbrüche durch. Patientinnen aus Flensburg können zukünftig also sowohl in Flensburg Abbrüche – in der Regel medikamentös im niedergelassenen Bereich – durchführen lassen, als auch ambulant operativ in der weiteren Region (damit werden auch die Vorgaben zur Sicherstellung des Angebots für Patientinnen und aus Flensburg weiterhin erfüllt).

Zur ELSA-Studie.


Verantwortlich für diesen Pressetext: Oliver Breuer / Christian Kohl / Max Keldenich | Ministerium für Justiz und Gesundheit | Lorentzendamm 35, 24103 Kiel | Telefon 0431  988-2654 | E-Mail: pressestelle@jumi.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/mjg































Fragen und Antworten

1. Welche Arten von Schwangerschaftsabbrüchen gibt es?
Es gibt drei Arten von Schwangerschaftsabbrüchen, die sich an den Gründen für einen Schwangerschaftsabbruch orientieren:
1. medizinische Indikation
2. kriminologische Indikation (z.B. Vergewaltigung) und
3. nach der Beratungsregelung
gemäß dem Schwangerschaftskonfliktgesetz.

2. Wie werden medizinisch Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt, und in welchen Fällen ist ein Krankenhaus notwendig?
Schwangerschaftsabbrüche werden medizinisch in drei verschiedenen Formen durchgeführt:
1. ambulant medikamentös,
2. ambulant operativ und
3. stationär.
Rund 98 % der Schwangerschaftsabbrüche werden ambulant
durchgeführt. Im niedergelassenen und belegärztlichen Bereich werden bereits über 80 % medikamentös durchgeführt (Tendenz steigend). Nur für die rund 2 % stationär durchgeführten Abbrüche (40 von 3400 Fällen im Jahr 2024 in Schleswig-Holstein, basierend auf Daten des Sozialministeriums) ist ein Krankenhaus erforderlich.

3. Wie lange ist die Durchführung eines medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs möglich?
Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch kommt laut Zulassung in der Regel in Deutschland bis zur 9. Schwangerschaftswoche (63. Tag nach dem ersten Tag der letzten Monatsblutung) in Frage. Ergänzende Information: Nach der Beratungsregelung dürfen Ärztinnen und Ärzte einen Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen. Das entspricht dem Ende der 14. Schwangerschaftswoche, gerechnet ab dem Beginn der letzten Regelblutung (Menstruation). Quelle:

4. Wie hat sich die Zahl der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in Schleswig-Holstein, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, in den vergangenen Jahren entwickelt?
Einen Anhaltspunkt können die Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) bieten. Sie führen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte auf, die Abbrüche abgerechnet haben. Diese können auch in Praxisgemeinschaften tätig sein. Die folgenden Zahlen basieren auf dem 3. Quartal 2025. Selbstzahlerinnen sind darin nicht erfasst: 

Jahr

Anzahl Ärztinnen und Ärzte *

2021

Flensburg

9

2022

Flensburg

9

2023

Flensburg

7

2024

Flensburg

10

2025

Flensburg

8

2021

Schleswig-Holstein

77

2022

Schleswig-Holstein

85

2023

Schleswig-Holstein

72

2024

Schleswig-Holstein

86

2025

Schleswig-Holstein

91

*Hinweis: In den Abrechnungsdaten der KVSH sind nur Vertragsärztinnen und -ärzte erfasst, die in dem genannten Zeitraum mindestens einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt haben, der bei der KVSH abgerechnet wurde. Dies sind Schwangerschaftsabbrüche basierend auf kriminologischer oder medizinischer Indikation sowie nach der Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB), wenn die gesetzlichen Kassen die Kosten aufgrund von zum Beispiel sozialer Bedürftigkeit der Schwangeren übernehmen. Falls ein Arzt bzw. eine Ärztin im genannten Zeitraum nur Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung bei Frauen, die nicht sozial bedürftig sind und die Leistung selbst gezahlt haben, durchgeführt hat, wird er bzw. sie nicht in diesen Daten erfasst, da die Leistung privat abgerechnet wurde.

5. Wie ist die Versorgung mit Angeboten zum Schwangerschaftsabbruch in Schleswig-Holstein im Vergleich zu anderen Ländern?
Schleswig-Holstein hat im Vergleich zu anderen Ländern ein über­durchschnittlich hohes Angebot für mögliche Schwangerschaftsabbrüche. Dies wird durch das vom Bundesgesundheitsministerium beauftragte Verbundprojekt „Erfahrun­gen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer – Angebote der Beratung und Versorgung (ELSA)“ bestätigt (s. z.B. Anlage Ausschnitt Fact Sheets ELSA Studie). In Schleswig-Holstein und auch der Region Flensburg werden die Vorgaben zur Sicherstellung des Angebots erfüllt. Diese Vorgaben wurden vom BVerfG in seinem Urteil von 1993 (BVerfGE 88, 203) heraus gearbeitet: ein Schwangerschaftsabbruch muss inkl. Hin- und Rückreise innerhalb eines Tages durchgeführt werden können.

Zu bedenken ist dabei, dass ein Schwangerschaftsabbruch üblicherwei­se eine seltene Aus­nahme ist und keine Versorgungsleistung, auf die Frauen daue­rhaft oder wiederkehrend angewiesen sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei anderen medizinischen Leistungen nicht jede Leistung an jedem Ort Schleswig-Holsteins vorgehalten wird und auch andere Patientinnen und Patienten selbstverständlich gegebenenfalls längere Wege zum nächstgelegenen Angebot zurücklegen. 

Der Versorgungsgrad mit Gynäkologen und Gynäkologinnen allgemein (unabhängig davon, ob diese Schwangerschaftsabbrüche durchführen) beträgt ausweislich des Bedarfsplans der KVSH für 2025 in Schleswig-Holstein in allen Kreisen und Kreisfreien Städten über 100%. Flensburg/Schleswig-Flensburg weist mit 165,4% den höchsten Versorgungsgrad in Schleswig-Holstein auf.

6. Wie können sich Betroffene über die entsprechenden Angebote informieren?
Ratsuchende Frauen in Schleswig-Holstein erhalten professionelle Beratung und Unterstützung in den zahlreichen Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (nähere Info: ).

Darüber hinaus führt die Bundesärztekammer gemäß § 13 Absatz 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) eine Liste von Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die  ist freiwillig. Vor dem Hintergrund der Sensibilität des Themas, teilen Praxen dies zum Teil nicht öffentlich mit. Siehe: 

Das Familienministerium verweist außerdem auf folgende Seite bzgl. der durchführenden Stellen (Aufnahme ist ebenfalls freiwillig)

 

7. Wie werden Schwangerschaftsabbrüche abgerechnet?
Wer die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch trägt, ist im Schwangerschaftskonfliktgesetz in § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 geregelt.

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation werden bei gesetzlich krankenversicherten Betroffenen von der Krankenkasse getragen. Private Krankenversicherungen übernehmen meist nur die Kosten für die medizinische Indikation. Im Fall einer kriminologischen Indikation hängt die Kostenerstattung vom privaten Versicherungsträger ab.

Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung werden die Kosten für die ärztliche Betreuung vor und nach einem Schwangerschaftsabbruch sowie die Behandlung eventueller Komplikationen von der Krankenkasse getragen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung besteht nur dann, wenn die Schwangere sozial bedürftig ist. Der Antrag auf Kostenübernahme bei Bedürftigkeit muss bei der Krankenkasse gestellt werden. Weitere Informationen bietet die Website des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit. Nähere Auskünfte können zudem die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen erteilen. Außerdem ist jede gesetzliche Krankenversicherung dazu verpflichtet, zu dieser Frage zu beraten. (Quelle:  ).


B. Situation in Flensburg:

1. Welche Arten von Schwangerschaftsabbrüchen wurden bisher im DIAKO-Krankenhaus in Flensburg durchgeführt?
Der Bericht der Stadt Flensburg zur Versorgungslage Schwangerschaftsabbrüche in Flensburg (Verlaufs- und Sachstandsbericht 2019 bis 2025) ordnet unter „Fazit der Bestandsaufnahme“ die Lage wie folgt ein: Seit 2021 wurden in der Diako keine SAB nach Beratungsregelung stationär durchgeführt. Alle Abbrüche nach Beratungsreglung in der Diako wurden im Zeitraum von 2021 bis 2024 ambulant durchgeführt. Dies deutet darauf hin, dass im Untersuchungszeit­raum kein Bedarf nach einem stationären Angebot für SAB nach Beratungsregelung in Flensburg vorlag.“

Darüber hinaus führt der Bericht der Stadt Flensburg aus, dass in 2024 in Flensburg insgesamt 250 ambulante (operative und medikamentöse) Schwanger­schaftsabbrüche vorgenommen wurden. Davon fanden 32 in den Räumlichkeiten des DIAKO-Krankenhauses statt. Nach Angaben des Sprechers des DIAKO-Krankenhauses haben 2025 rund 50 ambulante Schwangerschaftsabbrüche in der DIAKO stattgefunden. 

3. Ist die Versorgung für Schwangerschaftsabbrüche in der Region Flensburg weiterhin gesichert nach der Klinikübernahme?
Ja: Weiterhin sind in der Klinik in Flensburg Schwangerschaftsabbrüche bei medizinischer Indikation und der Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren möglich. Auch nach einer Vergewaltigung können Frauen weiterhin in die allgemeine Notauf­nahme kommen und zur Verhütung einer Schwangerschaft die sog. “Pille danach” erhal­ten. Darauf weisen die Malteser hin unter 

Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung werden - wie seit mehreren Jahren im Hinblick auf die Fusion von den Klinikträgern kommuniziert - nach dem Zusammenschluss der Klinikträger in Flensburg grundsätzlich nicht mehr in der Klinik angeboten. Die Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung stellen jedoch in aller Regel eine ambulante Leistung dar, die primär durch niedergelassene Gynäkologinnen und Gynäkologen medikamentös durchgeführt werden. Laut Abrechnungsdaten der KVSH der Quartale 2025-1 bis 2025-3 führten z.B. bis einschließlich 3. Quartal acht Ärztinnen und Ärzte, die auch in Praxisgemeinschaften tätig sein können, in Flensburg Schwangerschaftsabbrüche durch.

Den vorliegenden Abrechnungsdaten (2017-2024) der KVSH lässt sich auch entnehmen, dass beispielsweise im Kreis Nordfriesland ambulant-operative Schwangerschaftsabbrüche durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durchgeführt wurden. Nach den vorliegenden Informationen führen zudem z.B. auch die Kliniken in Schleswig, Husum und Heide Schwangerschaftsabbrüche durch. Patientinnen aus Flensburg können zukünftig also sowohl in Flensburg Abbrüche – in der Regel medikamentös im niedergelassenen Bereich – durchführen lassen, als auch ambulant operativ in der weiteren Region (damit werden auch die Vorgaben zur Sicherstellung des Angebots für Patientinnen und aus Flensburg weiterhin erfüllt).

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