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Ministerium für Justiz und Gesundheit : Thema: Ministerien & Behörden

Prof. Dr. Kerstin von der Decken

Ministerin für Justiz und Gesundheit

GMK-Vorsitzende Ministerin von der Decken zur Krankenhausreform: Länder fordern deutliche Anpassungen am Referentenentwurf



Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

BERLIN.  Die Länder fordern vom Bundesgesundheitsministerium notwendige Anpassungen am Referentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG). Das haben die Gesundheitsministerinnen/-minister bzw. Gesundheitssenatorinnen/-senatoren der Länder in einem heutigen (17.4.) Treffen mit Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach in Berlin deutlich gemacht.
„Die Länder sind sich einig, dass umfangreiche Korrekturen am Referentenentwurf notwendig sind, um eine von allen befürwortete Reform zum Erfolg zu führen. Dies kann nur gemeinsam mit den für die Krankenhausplanung zuständigen Ländern gelingen. Wir fordern daher deutliche und zügige Anpassungen, um zu den gemeinsam vereinbarten Eckpunkten zurück zu kehren und die bereits gemachten Zusagen umzusetzen. Weitere Verzögerungen zu Lasten der Kliniken und der Patientenversorgung darf es nicht geben“, so die Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz Ministerin Prof. Kerstin von der Decken.

Die Länder hatten sich zuletzt Anfang der Woche per Videokonferenz zum aktuellen Referentenentwurf des KHVVG ausgetauscht. Im Ergebnis haben die Länder in einer ersten Länder-Positionierung gemeinsam elf Themenblöcke identifiziert, in denen wesentliche Anpassungsbedarfe gesehen werden:  

  • Auswirkungen des neuen Finanzierungssystems: Das Finanzierungssystem als Kernstück der Reform ist weiterhin unklar. Der Bund muss eine nachvollziehbare Auswirkungsanalyse für das neue System der Vorhaltevergütung und der Tagesentgelte für Sektorenübergreifende Versorger vorlegen. Andernfalls muss Stand jetzt davon ausgegangen werden, dass das Gesetz zu einem Verfahren mit erheblichen neuen bürokratischen Belastungen führt, mit dem keine auskömmliche Finanzierung und keine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser erreicht werden können. Die bundesrechtlichen Regelungen zur Verhandlung des sog. Landesbasisfallwertes und Tarifsteigerungen sind so anzupassen, dass Kosten- und Tarifsteigerungen bereits für das Jahr 2024 umfassend berücksichtigt werden.
  • Krankenhausplanungshoheit der Länder: Der Gesetzesentwurf muss der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Länder Rechnung tragen. Krankenhausplanerische Entscheidungen müssen von den dafür zuständigen Ländern getroffen werden. So müssen beispielsweise Kooperationen zwischen Krankenhäusern, die von den Ländern als erforderlich geachtet werden, auch auf Dauer – und nicht nur im Wege einer einmaligen Ausnahme von 3 Jahren – möglich sein.
  • Mindestvorhaltezahlen: Bundesrechtliche Mindestvorhaltezahlen werden sehr kritisch gesehen, da sie die Planungshoheit der Länder und die Berufsfreiheit der Krankenhausträger zu weit einschränken. In jedem Fall müssen im Gesetz selbst weitergehende und dauerhaftere Möglichkeiten als aktuell vorgesehen eingeräumt werden, um eine flächendeckende Grundversorgung zu gewährleisten.
  • Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben: Die Erbringung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben darf nicht nur durch Unikliniken zulässig sein.
  • Sektorenübergreifende Versorger: Für Sektorenübergreifende Versorger muss der Bund einen flexiblen Instrumentenkasten zur Verfügung stellen, sodass insbesondere die ambulant-stationären Einrichtungen, wie sie von den Ländern bereits erprobt werden (z.B. Primärversorgungszentren), weiter umgesetzt werden können und eine weitgehende Ambulantisierung stationärer Leistungen ermöglicht wird.
  • Bürokratische Entlastung muss erreicht werden: Die Verwaltungsabläufe müssen entschlackt werden. Zudem müssen die Fristen praxistauglich sein und angepasst werden. 
  • Rechtsverordnung zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen: Die Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und deren Strukturvoraussetzungen sowie künftige Ausnahmemöglichkeiten und Kooperationen sollen in einer zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung geregelt werden, deren Inkrafttreten frühestens auf 1. Januar 2028 zu verschieben ist. Zudem sind die Voraussetzungen von Ausnahmemöglichkeiten und Kooperationen im Gesetz selbst zu regeln.
    Die fünf neuen Leistungsgruppen, die laut Referentenentwurf mit verschärften Anforderungen verknüpft sind, sind teilweise nicht umsetzbar, da sie abgeschaffte Weiterbildungserfordernisse (z.B. Kinderkrankenpflegeausbildung) zur Voraussetzung machen. 
  • Transformationsfonds: Der Stichtag für den förderunschädlichen Beginn der Umsetzung des zu fördernden Vorhabens muss im Jahr 2024 liegen. Eine Förderfähigkeit für Maßnahmen erst ab dem 1. Januar 2026 verhindert die zügige Umsetzung bereits angestoßener Überlegungen zu Strukturveränderungen. Die hälftige Ko-Finanzierung durch die Länder wird als zu hoch erachtet. Zwischen Bund und Ländern ist ein praktikabler und gerechter Stichtag bzw. Betrachtungszeitraum als Bezugsgröße einvernehmlich abzustimmen und im Gesetz zu regeln. 
  • Zustimmungspflichtigkeit im Bundesrat: Die mit dem KHVVG gezielt beabsichtigten umfangreichen Leistungsverlagerungen führen zu erheblichen zusätzlichen Investitionsnotwendigkeiten. Die Auswirkungen auf das zustimmungspflichtige Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) führen folglich (gemäß Art. 104a Abs. 4 GG) zur Zustimmungspflichtigkeit auch des KHVVG.
  • Sonstige Themen: Für eine datenbasierte und qualitätsorientierte Krankenhausplanung auf Ebene der Leistungsgruppen sind die Landesbehörden auf eine valide und aktuelle Datenbasis angewiesen. Zur Vermeidung von Doppelerhebungen und zur Entlastung der Krankenhäuser müssen die Landesbehörden deswegen in die unterjährige Übermittlung der Daten (nach § 21 KHEntgG) eingebunden werden (§ 21 Abs. 3b KHEntgG). 
    Belegkliniken müssen nach dem derzeitigen Referentenentwurf alle Facharztstandards am Standort behalten – das widerspricht jedoch dem Wesen einer Belegklinik.
    Die Fachkrankenhäuser müssten laut Referentenentwurf alle die Leistungsgruppen Innere, Chirurgie und Intensiv vorhalten, damit ihnen die spezialisierten Leistungsgruppen zugewiesen werden können. Dies widerspricht der Ausrichtung vieler Fachkrankenhäuser und würde teilweise deren Schließung auslösen.
  • Zeitpläne: Die im Entwurf des KHVVG vorgesehenen Fristen für die einzelnen Schritte sind nicht umsetzbar bzw. in sich widersprüchlich. Dasselbe gilt für die im Krankenhaustransparenzgesetz vorgesehenen Fristen, die sich auf die Fristen im Entwurf des KHVVG auswirken. Sie müssen angepasst werden.

Bis zum 30. April (vom Bundesgesundheitsministerium gesetzte Frist für die Stellungnahme) werden die Länder die genannten Punkte ausschärfen, um weitere Punkte ergänzen und konkrete Änderungsvorschläge am Referentenentwurf erarbeiten. 

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) der Länder ist das Gremium, in der sich die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister bzw. die Gesundheitssenatorinnen und Gesundheitssenatoren der Länder fortlaufend austauschen und abstimmen. Die Abstimmungen erfolgen unter anderem durch Umlaufbeschlüsse, Telefonkonferenzen, Videoschalten oder in Präsenz. Die Hauptkonferenz wird am 12. und 13. Juni im Ostseebad Lübeck-Travemünde stattfinden.

Informationen, Beschlüsse und Termine werden eingestellt unter www.gmkonline.de

Verantwortlich für diesen Pressetext: Oliver Breuer / Christian Kohl | Ministerium für Justiz und Gesundheit | Lorentzendamm 35, 24103 Kiel | Telefon 0431  988-2654 | E-Mail: pressestelle@jumi.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/mjg

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