So können beispielsweise Arbeitgeber*innen, die Personen aus der genannten Zielgruppe einstellen, über maximal fünf Jahre einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des Arbeitgeberbruttos sowie zusätzlich eine Prämie erhalten.
Das Modellprojekt ist in eine neue Förderperiode gegangen und wurde modifiziert: 01.01.2026 – 31.12.2027.
Das Projekt besteht aus folgenden Modulen:
Übergangsmanagement
Mit dem Modellprojekt „Übergänge schaffen – Arbeit inklusiv“ möchte das Land Schleswig-Holstein Menschen mit wesentlicher Behinderung über §§ 60, 61 und 61a SGB IX hinausgehende Beschäftigungsalternativen zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) ermöglichen. Durch die enge Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe Schleswig-Holstein und dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung – Integrationsamt – kann eine dauerhafte Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelingen. Zielgruppe des Moduls „Übergangsmanagement“ sind wesentlich behinderte Menschen im Sinne des § 99 SGB IX. Das Modul soll die aus Sicht der Eingliederungshilfe bisher bestehende Lücke im Übergangsmanagement zwischen Schulabgang und Arbeitsbereich WfbM schließen, um die Schulabgänger*innen, die eine berufliche Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstreben, weiterhin zu begleiten.
Modul: Übergangsmanagement
Welche Leistungen sind möglich?
Der Träger der Eingliederungshilfe beauftragt die Integrationsfachdienste zur Durchführung von Potenzialanalysen und bei Bedarf zur Gestaltung und Begleitung des Übergangs aus dem Berufsbildungsbereich. Wenn eine Beschäftigung außerhalb des Arbeitsbereiches WfbM angestrebt wird, kann eine Beauftragung der Integrationsfachdienste zur Vermittlung und Begleitung von (Langzeit-)Praktika, Probebeschäftigungen, Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen erfolgen. Die Integrationsfachdienste arbeiten hierzu mit den Inklusionsbetrieben zusammen.
An wen kann ich mich wenden, um die Leistungen zu beantragen?
Die Mitarbeitenden der Eingliederungshilfe bei den Kreisen und kreisfreien Städten und die regional zuständigen Integrationsfachdienste können über das Beantragungsverfahren Auskunft geben und den Antrag entsprechend weiterleiten.
Übergang in Arbeit
Mit dem Modellprojekt „Übergänge schaffen – Arbeit inklusiv“ möchte das Land Schleswig-Holstein Menschen mit wesentlicher Behinderung über §§ 60, 61 und 61a SGB IX hinausgehende Beschäftigungsalternativen zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) ermöglichen. Durch die enge Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe Schleswig-Holstein und dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung – Integrationsamt – kann eine dauerhafte Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelingen. Arbeitgebende, die einen wesentlich behinderten Menschen einstellen, können neben einem pauschalierten Lohnkostenzuschuss eine Prämie erhalten. Diese Prämie wird aus der Ausgleichsabgabe des Landes Schleswig-Holstein finanziert.
Modul: Übergang in Arbeit
Unter welchen Voraussetzungen kann ich als arbeitgebende Person einen Lohnkostenzuschuss erhalten?
Arbeitgebende können für sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (mit mindestens 15 Wochenstunden) für die Dauer von maximal 36 Monaten einen Lohnkostenzuschuss (bis zu 70 % der Arbeitgeberkosten) erhalten, wenn der/die Arbeitnehmer*in Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM hat.
Es handelt sich um eine kombinierte Leistung aus Mitteln der Eingliederungshilfe und der Ausgleichsabgabe.
Es können nur Arbeitsverhältnisse gefördert werden, die nach dem 01.01.2026 beginnen.
Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich als arbeitgebende Person diese Prämie?
Arbeitgebende können eine Prämie für einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz erhalten, wenn der/die Arbeitnehmer*in Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen hat und mindestens 15 Wochenstunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig ist.
Es können grundsätzlich nur Arbeitsverhältnisse gefördert werden, die ab dem 01.01.2026 beginnen. Arbeitsplätze nach § 61 SGB IX (Budget für Arbeit) sind nicht förderfähig. Die Prämie muss bis spätestens 3 Monate nach Antritt des Arbeitsverhältnisses beantragt werden.
Wie hoch sind die Prämien?
Die arbeitgebende Person kann eine arbeitsplatzbezogene Prämie in Höhe von bis 10.000 € erhalten. Die Prämie wird in jährlichen Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ausgezahlt.
Arbeitgebende, die die Beschäftigungspflicht nach §§ 154 ff. SGB IX nicht erfüllen, erhalten eine Prämie in Höhe von bis zu 5.000 €.
An wen kann ich mich wenden, um die Prämie zu beantragen?
Die Mitarbeitenden der Eingliederungshilfe bei den Kreisen und kreisfreien Städten sowie die regional zuständigen Integrationsfachdienste können über das Beantragungsverfahren Auskunft geben und Ihren Antrag entsprechend weiterleiten. Der Antrag ist vor Beginn oder bis spätestens 3 Monate nach Antritt des Arbeitsverhältnisses unter Vorlage des Arbeitsvertrags zu stellen.
Welche weiteren Leistungen sind möglich?
Anerkannt schwerbehinderte Menschen können weitere Leistungen des Integrationsamtes erhalten und durch den regional zuständigen Integrationsfachdienst beraten und unterstützt werden (www.ifd-sh.de).
Übergang in Ausbildung
Mit dem Modellprojekt „Übergänge schaffen – Arbeit inklusiv“ möchte das Land Schleswig-Holstein Menschen mit wesentlicher Behinderung über §§ 60, 61 und 61a SGB IX hinausgehende Beschäftigungsalternativen zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) ermöglichen. Durch die enge Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe Schleswig-Holstein und dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung – Integrationsamt – kann eine dauerhafte Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelingen. Arbeitgebende, die einen wesentlich behinderten Menschen einstellen, können neben einem pauschalierten Lohnkostenzuschuss eine Prämie erhalten. Diese Prämie wird aus der Ausgleichsabgabe des Landes Schleswig-Holstein finanziert.
Modul: Übergang in Ausbildung
Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich als arbeitgebende Person diese Prämie?
Arbeitgebende können eine Prämie für einen Ausbildungsplatz bekommen, wenn die/der Auszubildende zur Zielgruppe der besonders betroffene schwerbehinderte jungen Menschen nach § 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e SGB IX gehört. Besonders betroffene schwerbehinderte jungen Menschen haben wegen der Auswirkungen ihrer Behinderung auf ihre Teilhabe am Arbeitsleben einen besonderen Unterstützungsbedarf und können deshalb nur durch Maßnahmen der vertieften beruflichen Orientierung sowie durch die Förderung nach diesem Programm einen Ausbildungsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt erreichen.
Es können nur Ausbildungsverhältnisse gefördert werden, die nach dem 01.01.2026 beginnen. Es muss sich um eine reguläre Ausbildung nach der Ausbildungsordnung oder eine Ausbildung mit besonderen Regelungen für behinderte Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung handeln. Ausbildungsplätze nach § 61a SGB IX (Budget für Ausbildung) sind nicht förderfähig.
Die Prämie muss bis spätestens 3 Monate nach Ausbildungsbeginn beantragt werden.
Wie hoch sind die Prämien?
Für jeden Ausbildungsplatz kann die arbeitgebende Person folgende Prämie erhalten:
- Zahlung einer Prämie in Höhe von 2.000 € nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit,
- Zahlung einer Prämie in Höhe von 2.000 € nach Abschluss des 1. Ausbildungsjahres,
- Zahlung einer Prämie in Höhe von 3.000 € nach Abschluss des 2. Ausbildungsjahres,
- Zahlung einer Prämie in Höhe von 3.000 € nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung,
- Zahlung einer Prämie in Höhe von 10.000 € bei unmittelbarer Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit.
An wen kann ich mich wenden, um die Prämie zu beantragen?
Die Mitarbeitenden des Integrationsamtes sowie die regional zuständigen Integrationsfachdienste können über das Beantragungsverfahren Auskunft geben. Der Antrag wird vom Integrationsamt bearbeitet.
Welche weiteren Leistungen sind möglich?
Mögliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III sollten vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mit den regional zuständigen Agenturen für Arbeit abgestimmt werden.
Schwerbehinderte Auszubildende können zur Sicherung des Ausbildungsverhältnisses durch die regional zuständigen Integrationsfachdienste beraten und unterstützt werden (www.ifd-sh.de).
Übergang in Minijob
Mit dem Modellprojekt „Übergänge schaffen – Arbeit inklusiv“ möchte das Land Schleswig-Holstein Menschen mit wesentlicher Behinderung über §§ 60, 61 und 61a SGB IX hinausgehende Beschäftigungsalternativen zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung ermöglichen. Durch die enge Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe Schleswig-Holstein und dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung – Integrationsamt – kann eine dauerhafte Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelingen. Arbeitgebende, die einen wesentlich behinderten Menschen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses einstellen, erhalten einen Lohnkostenzuschuss.
Modul: Übergang in Minijob
Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich als arbeitgebende Person diesen Lohnkostenzuschuss?
Arbeitgebende können einen Lohnkostenzuschuss für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit weniger als 15 Wochenstunden erhalten, wenn
• der/die Arbeitnehmer*in wesentlich behindert ist und Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM hat und
• sie individuell geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stellen und bereit sind, die Beschäftigungsbedingungen an die Fähigkeiten und die Belastbarkeit der wesentlich behinderten Menschen anzupassen.
Wie hoch ist der Lohnkostenzuschuss?
Arbeitgebende erhalten vom Träger der Eingliederungshilfe für Neueinstellungen Lohnkostenzuschüsse für die ersten 60 Beschäftigungsmonate in Höhe von bis zu 50 vom Hundert der Bruttoaufwendungen.
An wen kann ich mich wenden, um die Leistungen zu beantragen?
Der Träger der Eingliederungshilfe erstattet den Beschäftigten bei Bedarf anfallende Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel.
In besonderen Einzelfällen (z.B. Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Beschäftigungen oder besonderen Problemlagen am Arbeitsplatz) kann durch den Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens ein Vermittlungsauftrag an den Integrationsfachdienst erfolgen.
An wen kann ich mich wenden, um den Lohnkostenzuschuss zu beantragen?
Die Mitarbeiter*innen der Eingliederungshilfe bei den Kreisen und kreisfreien Städten und die regional zuständigen Integrationsfachdienste können über das Beantragungsverfahren Auskunft geben und den Antrag entsprechend weiterleiten.
Die Leistungen werden finanziert aus der Ausgleichsabgabe und der Eingliederungshilfe. Der Antrag für den Lohnkostenzuschuss des Arbeitgebers wird bei den Trägern der Eingliederungshilfe in den Kreisen und kreisfreien Städten gestellt. Dort sind auch weitere Informationen zum Projekt zu erfragen. Der Antrag auf Bewilligung einer Prämie für ein Ausbildungsverhältnis, sowie den Antrag zur Übernahme der Kosten einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifizierung (ReZA) ist beim Integrationsamt Schleswig-Holstein zu stellen.
Genauere Informationen können den Handlungsleitlinien entnommen werden:
Handlungsleitlinien für das Modellprojekt „Übergänge schaffen – Arbeit inklusiv“ 2026-2027
Darüber hinaus können weitere Leistungen finanziert werden wie