Aufgrund des § 97 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gibt sich der Landesbeamtenausschuss folgende Geschäftsordnung:
§ 1 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses (§ 100 LBG) führt die Bezeichnung: "Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses".
(2) Die Geschäftsstelle wird von der Referatsleiterin oder dem Referatsleiter geleitet, die oder der nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan für Grundsatzfragen des Beamtenrechts zuständige Stelle ist. Die Vertretung richtet sich ebenfalls nach dem Geschäftsverteilungsplan.
(3) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Landesbeamtenausschusses. Sie ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unmittelbar unterstellt.
(4) Der Geschäftsgang richtet sich nach den für jeweils im Haus geltenden Vorschriften.
§ 2 Antragsstellung
(1) Für Anträge an den Landesbeamtenausschuss ist der in der Anlage 1 beigefügte Vordruck zu verwenden. Das Antragsoriginal ist der Geschäftsstelle zuzuleiten.
(2) Anträge an den Landesbeamtenausschuss sind spätestens 25 Arbeitstage vor dem jeweiligen Sitzungstermin der Geschäftsstelle in beratungsreifer Form vorzulegen. Die Geschäftsstelle behält sich vor, später eingegangene Anträge erst in der folgenden Sitzung dem Landesbeamtenausschuss vorzulegen.
(3) Die Geschäftsstelle ist befugt, bei einer größeren Anzahl von gleichgelagerten Heilungsfällen diese dem Landesbeamtenausschuss listenmäßig vorzulegen. Gleichgelagerte Heilungsfälle können in der Tagesordnung zusammengefasst und zusammen vorgetragen werden.
§ 3 Vorbereitung und Verlauf der Sitzungen, Ladung der Mitglieder
(1) Die oder der Vorsitzende legt die Sitzungstermine des Landesbeamtenausschusses und die jeweilige Tagesordnung fest.
(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor und lädt die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses ein. Der Ladung sind die Tagesordnung und die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Zwischen der Absendung der Ladung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens 1 Woche liegen. Erweiterungen der Tagesordnung - insbesondere Tischvorlagen - sind nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder möglich.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unterrichtet es unverzüglich seine Stellvertretung und die Geschäftsstelle und übersendet seiner Stellvertretung die Unterlagen für die Sitzung.
(4) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nach § 97 Abs. 2 LBG nicht öffentlich. Der Landesbeamtenausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen oder Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. Die Geschäftsstelle veranlasst die Ladung der nach § 97 Abs. 3 LBG Beteiligten, soweit ihre Anwesenheit notwendig ist.
(5) Der Landesbeamtenausschuss kann sich vor seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage von der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle vortragen lassen. Der Landesbeamtenausschuss entscheidet, soweit notwendig, nach Anhörung der nach § 97 Abs. 3 LBG Beteiligten.
§ 4 Umlaufverfahren
(1) Ist eine Beratung nicht erforderlich oder ist eine rechtzeitige mündliche Beratung einer Angelegenheit, z. B. im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit, nicht möglich, kann die oder der Vorsitzende einen Beschluss des Landesbeamtenausschusses auf postalischem oder elektronischem Wege einholen (Umlaufverfahren). Das Umlaufverfahren soll nur in begründeten Einzelfällen durchgeführt werden.
(2) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses müssen bei der Abgabe ihres Votums erklären, dass zur verfahrensmäßigen Frage und zur inhaltlichen Frage keine Bedenken gegen die Durchführung eines Umlaufverfahrens bestehen (Anlage 2).
(3) Den Mitgliedern des Landesbeamtenausschusses sind für die Äußerung mindestens 10 Arbeitstage Zeit zu lassen. Eine mündliche Behandlung ist erforderlich, wenn ein Mitglied im Verfahren Bedenken gegen das Umlaufverfahren anmeldet.
(4) Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung bekannt gegeben.
§ 5 Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben berechtigt,
die dem Landesbeamtenausschuss zur Entscheidung oder zur Mitwirkung vorgelegten Akten einzusehen, wenn sie an einer Sitzung teilnehmen, auf der die Angelegenheit zur Beratung ansteht,
von der oder dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle Auskünfte zu verlangen, soweit sie für ihre Mitwirkung im Landesbeamtenausschuss von Bedeutung sind,
bestimmte Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung einer Sitzung setzen zu lassen.
(2) Die stellvertretenden Mitglieder vertreten diejenigen ordentlichen Mitglieder, als deren Vertreterinnen oder Vertreter sie berufen wurden.
(3) Die Mitglieder sind über die Angelegenheiten des Landesbeamtenausschusses zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(4) Hinsichtlich des Ausschlusses und der Besorgnis der Befangenheit finden die §§ 81 und 81a Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
§ 6 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus dem für Grundsatzfragen des Beamtenrechts zuständigen Referat als Protokollführerin oder Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:
Die Namen der Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder und die Namen der Beamtinnen und Beamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben,
die Namen der beauftragten beteiligten Verwaltungen und die der übrigen gemäß § 97 Abs. 3 LBG anwesenden Personen,
Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
die Beratungsgegenstände,
der Wortlaut der gefassten Beschlüsse; bei ablehnenden Entscheidungen und bei Beschlüssen, denen der Landesbeamtenausschuss grundsätzliche Bedeutung beimisst, ist eine Begründung in die Niederschrift aufzunehmen, Namen einzelner Mitglieder sollten nicht genannt werden, es sei denn, dass dies von dem betreffenden Mitglied im Einzelfall ausdrücklich verlangt wird,
der Wortlaut der in der Sitzung bekannt gegebenen im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse; Ziffer 5, 2. Halbsatz gilt entsprechend.
(3) Die Geschäftsstelle übersendet allen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern eine Ausfertigung der Niederschrift.
§ 7 Mitteilung der Beschlüsse
Die Geschäftsstelle teilt die Entscheidungen des Landesbeamtenausschusses den antragstellenden Dienststellen oder den Beteiligten mit.
§ 8 Schlussvorschriften
Diese Geschäftsordnung wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht und tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung vom 24. März 2016 (Amtsbl. Schl.-H. 2016 S. 311) wird aufgehoben.