Das Gesundheitsamt führte im Oktober 2024 eine Kontrolle in einem Bäckereibetrieb durch. Dabei wurde unter anderem bemängelt, dass die maximal zulässige Höchsttemperatur für verschiedene gelagerte Lebensmittel überschritten werde, dass Lebensmittel ohne Hinweis auf ihr überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum abgegeben würden und dass unter ekelerregenden Umständen gelagerte Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien. Aufgrund der Feststellungen bei der Kontrolle teilte der Kreis dem Inhaber der Bäckerei mit, dass eine Veröffentlichung der Ergebnisse der amtlichen Kontrolle nach Maßgabe des § 40 Abs. 1a LFGB beabsichtigt sei. Diese Veröffentlichungen erfolgen auf einer Website des Landes Schleswig-Holstein und sind jedermann zugänglich.
Der Inhaber der Bäckerei wendete sich an das Verwaltungsgericht, da er eine Veröffentlichung der Verstöße vermeiden wollte.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht lehnte den Antrag überwiegend ab und untersagte nur die Veröffentlichung einzelner Verstöße. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall ein hinreichend begründeter Verdacht ergeben habe, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verstoßen worden sei. Beispielsweise habe der Betrieb entgegen den gesetzlichen Vorschriften belegte Brötchen ungekühlt bei einer Temperatur von 17,6 Grad gelagert. Weitere Lebensmittel seien in einer stellenweise verschmutzten Kühltheke gelagert worden. Gewürzgurken seien so unsachgerecht bei Raumtemperatur gelagert worden, dass sich auf ihnen ein schimmelähnlicher Belag gebildet habe.
Einige der behaupteten Verstöße dürften aber nicht veröffentlicht werden. Die betroffenen Produkte seien nicht genau genug bezeichnet worden. Einzelne Verstöße seien nicht ausreichend nachgewiesen.
Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?
Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Überwachungsbehörden in bestimmten Fällen verpflichtet, die Öffentlichkeit über Mängel bei Lebensmitteln zu informieren.
Der Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az. 1 B 39/24) ist rechtskräftig.
Es ist hierkostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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