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Urteil: Winterweidehaltung von Galloway-Rindern

Bei ganzjähriger Weidehaltung von Galloway-Rindern ist tierschutzrechtlich ein wirksamer Witterungsschutz aus natürlichen Gegebenheiten und/oder künstlichen Einrichtungen erforderlich.

Letzte Aktualisierung: 26.11.2025

Galloway-Rinder auf einer Wiese.
Galloway-Rinder auf einer Wiese.

Was ist passiert?

Das Veterinärsamt kontrollierte im Dezember 2021 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Es bemängelte die Haltung von Galloways, die auf einer Weide standen. Die Haltung der Galloways verstoße gegen den Tierschutz. Die Tiere seien nicht ausreichend gegen Witterungseinflüsse geschützt. Aufgrund des Tierschutzverstoßes forderte das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung von der Landwirtin 3 % der ihr gewährten landwirtschaftlichen Subventionen für das Jahr 2021 zurück.

Gegen diese Entscheidung wendete sich die Landwirtin an das Verwaltungsgericht. Sie führte aus, nicht gegen den Tierschutz verstoßen zu haben. Galloways seien robuste Tiere. Sie könnten das ganze Jahr draußen sein. Außerdem sei die Weide durch einen angrenzenden Wald und einen Knick geschützt. Die Tiere könnten dort Schutz vor Regen und Wind suchen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass Rinder, die das ganze Jahr auf einer Weide gehalten werden, einen Witterungsschutz benötigten. Dies gelte auch für Galloways. Sie würden vor allem Schutz vor Regen und Wind benötigen und bräuchten trockene Liegeflächen. Eine nasse Weide führe dazu, dass sich die Tiere nicht mehr hinlegten. Sie hätten dann nicht mehr die Möglichkeit, sich auszuruhen, und käuten weniger wieder. Eine Durchnässung des Fells der Tiere würde zu Wärme- und Energieverlust führen.

Als Witterungsschutz könnten natürliche Gegebenheiten ausreichen (z.B. Büsche und Bäume) oder eine künstliche Einrichtung (z.B. ein Unterstand). Beides sei auf der Weide der Landwirtin nicht vorhanden. Auch der angrenzende Wald und der Knick schütze die Tiere nicht.

Das Gericht war der Auffassung, die Landwirtin habe fahrlässig gehandelt, indem sie die Galloways auf der Weide ungeschützt untergebracht habe. Die Sanktion in Höhe von 3 % sei verhältnismäßig.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Aus der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergibt sich, dass eine Sanktion verhängt wird, wenn ein Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen bestimmte Vorschriften nicht einhält. Dazu gehören unter anderem solche des Tierschutzes.

Das Urteil vom 4. April 2025 (Az. 1 A 50/20) ist rechtskräftig.

Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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