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Urteil: Erfolgloser Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen.

Die 7. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat über den Antrag eines Sicherheitsdienstes auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen entschieden.

Letzte Aktualisierung: 31.08.2026

Was ist passiert?

Ein Sicherheitsdienst beantragte bei einem Kreis die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Teleskopschlagstockes sowie eines Reizstoffsprühgerätes auf einer öffentlichen Veranstaltung. Die Genehmigung sei aufgrund der aktuellen Sicherheitslage erforderlich, es erfolge eine stetige Zunahme von Messerangriffen und Körperverletzungen. Durch das Androhen des Einsatzes eines Schlagstockes oder eines Reizstoffsprühgerätes könne eine Deeskalation der Lage erreicht werden. Der Kreis lehnte die Erteilung einer Genehmigung ab. Der Sicherheitsdienst habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen unverzichtbar im Sinne des Waffengesetzes sei.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Verwaltungsgericht hat entscheiden, dass der Sicherheitsdienst keinen Anspruch auf die Genehmigung habe. 

Um eine solche Ausnahmegenehmigung zu erhalten, müsse der Sicherheitsdienst nachweisen, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten könne. Hierfür müsse die Teilnahme an der Veranstaltung ohne das Führen von Waffen nicht möglich oder jedenfalls sinnlos sein. Nicht ausreichend sei, dass der Ordnungsdienst besser und vor allem für seine eigenen Mitarbeitenden sicherer durchgeführt werden könne. Dabei hat das Gericht auch ausgeführt, dass ein solcher Nachweis kaum zu erbringen sein dürfte. Denn die Einschätzung, dass auf keiner Veranstaltung unter keinen Umständen der Ordnungsdienst auf das Führen von Waffen verzichten könne, sei kaum denkbar und entspräche auch nicht dem Leitbild des Waffenrechts. Das Waffenrecht sehe nämlich ein grundsätzliches Verbot des Führens von Waffen vor. Zudem sei Sinn und Zweck des Waffenrechts der Schutz vor der missbräuchlichen Verwendung. Hingegen sei das Waffenrecht nicht dazu da, Jedermann das Führen von Waffen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu gestatten. Dies sei Aufgabe der öffentlichen Hand, also der Ordnungsbehörden und der Polizei.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß § 42 Abs. 1 WaffG ist das Führen von Waffen allen Teilnehmern an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen verboten. 

Ausnahmen kann die zuständige Behörde unter engen Voraussetzungen zulassen, wenn

1. derjenige, der die Genehmigung beantragt, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,

2. er nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und

3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

 

Das Urteil vom 13. Juli 2026 (Az. 7 A 592/25) ist nicht rechtskräftig. Es ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängig. Das Urteil ist in hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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