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Beschluss: Fortnahme und Veräußerung von Hunden

Die 7. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat über die Fortnahme und Veräußerung von zwölf Hunden entschieden.

Letzte Aktualisierung: 20.05.2026

Was ist passiert?

Die Behörde nahm einem Hundetrainer und seiner Frau insgesamt 12 Hunde weg und brachte sie in einem Tierheim unter. Anschließend ordnete sie den Verkauf der Hunde an. Sie begründete dies mit Verstößen gegen den Tierschutz. Gegen diese Anordnungen haben sich der Hundetrainer und seine Frau mit ihrem Antrag an das Verwaltungsgericht gewandt.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat entschieden, dass die Haltung der Hunde mangelhaft sei. Die Hunde seien in viel zu kleinen Zwingern gehalten worden. Teilweise sei es für die Hunde auch zu kalt gewesen. Es hätten nicht alle Hunde Zugang zu Wasser gehabt. Einige Hunde seien nass gewesen, ohne sich abtrocknen zu können. Die Hunde seien, wie auf Videos zu sehen, mit einem Seil geschlagen worden. Dies habe bei den Hunden zu Schmerzen und großer Angst geführt. 

Der Hundetrainer berief sich im Verfahren darauf, dass es sich um eine Trainingsmethode handle. Das Gericht folgte der Einschätzung der Amtstierärztin, dass dies tierschutzrechtlich nicht erlaubt sei und sich der Hundetrainer uneinsichtig gezeigt habe. Auch während der Kontrolle habe er einen bellenden Hund angeschrien und ihm mit Schlägen gedroht. 

Das Gericht entschied auch, dass die Behörde, um weitere Verstöße auf Dauer zu verhindern, alle Hunde fortnehmen durfte. Es führte aus, dass es nicht darauf ankomme, ob hinsichtlich aller Hundes bereits eine erhebliche Vernachlässigung eingetreten sei.

Zudem habe die Behörde den Verkauf der Hunde anordnen dürfen. Eine weitere Unterbringung im Tierheim würde der Behörde hohe Kosten verursachen. Der Hundetrainer und seine Frau könnten diese voraussichtlich nicht zurückzahlen.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

§ 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Tierschutzgesetz ermöglich der Behörde erheblich vernachlässigte Tiere dem Halter fortzunehmen und auf seine Kosten anderweitig unterzubringen, bis eine ordnungsgemäße Tierhaltung sichergestellt ist. Wenn dies nicht möglich ist, können die Tiere verkauft werden.

Der Beschluss vom 4. Mai 2026 (Az. 7 B 24/26) ist hierkostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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