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Keine Entschädigung nach erfolgloser Bewerbung

Ein Mann, der sich erfolglos auf eine (vermeintliche) Stellenanzeige für eine Sekretärin beworben hat, erhält keine Entschädigung, da er zweimal unentschuldigte vor dem Arbeitsgericht nicht erschien.

Letzte Aktualisierung: 26.11.2025

Was ist passiert?

Der Kläger verklagte eine Firma auf Entschädigung von 6.000,00 Euro. Er begründete dies damit, dass er sich auf eine Stellenanzeige als „Sekretärin“ beworben habe, aber abgelehnt worden sei. Er sei diskriminiert worden. Noch vor dem ersten Gerichtstermin erklärte die Firma, dass sie zu keinem Zeitpunkt überhaupt eine Stelle für eine Sekretärin ausgeschrieben hätte.

Zum Verhandlungstermin erschien der Kläger nicht. Das Gericht erließ ein Versäumnisurteil und wies die Klage ab.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Arbeitsgericht Kiel hat den Einspruch verworfen und den Kläger zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Am Morgen der Verhandlung über den Einspruch teilte der Kläger telefonisch mit, erkrankt zu sein. Am selben Tag ging ein Fax bei Gericht ein mit einer Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung. Das Gericht gab den Kläger auf, das Original der Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies tat der Kläger nicht.

Das Arbeitsgericht Kiel war der Überzeugung, dass der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass er verhandlungsunfähig sei. Die Echtheit der Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung lasse sich anhand der Kopie per Fax nicht überprüfen und sei digital ohne großen Aufwand selbst herzustellen. Auch enthielt die Verhandlungsunfähigkeitbescheinigung kein Datum.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Nach § 337 ZPO ergeht kein Versäumnisurteil, wenn das Gericht

dafür hält, dass die im Termin nicht erschienene Person ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert war. Die dies begründenden Tatsachen sind von der ausbleibenden Person glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO erfordert, dass anhand sofort verfügbarer Erkenntnismittel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Behauptung zutrifft.

Das Urteil (Az. 1 Ca 916 c/25) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Berufung eingelegt.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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