Die 6. Kammer folgte dieser Auffassung im Eilverfahren 6 B 17/26 nicht und gab dem Landgericht gestern die Veröffentlichung des Beschlusses auf. Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch sei § 4 Abs. 1 PresseG. Hiernach seien Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Es greife auch kein Ausschlussgrund ein. Auskünfte könnten u. a. verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden. Die gebotene Abwägung zwischen der verfassungsrechtlichen Veröffentlichungspflicht und dem presserechtlichen Auskunftsrecht einerseits sowie den von der Geheimhaltungsvorschrift geschützten Interessen andererseits falle im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zugunsten des Veröffentlichungsinteresses aus. Aufgrund des öffentlichen Interesses an der Entscheidung sei der Pressesprecher bei einer Veröffentlichung gerechtfertigt. Er mache sich nicht nach § 353d Nr. 3 StGB strafbar. Rechte der Angeklagten seien nicht verletzt, nachdem diese sich mittels Pressemitteilung in identifizierbarer Weise selbst an die Öffentlichkeit gewandt habe und es umfassende Berichterstattung zu diesem Verfahren gebe. Der Antragsgegner müsse den Beschluss veröffentlichen, damit der Antragsteller darüber berichten könne. Bekomme nur der Antragsteller den Beschluss, könne er ihn nicht – auch nicht teilweise – veröffentlichen, weil er sich sonst selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzte.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Flensburg kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
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