Nachdem das Gericht im Sommer 2025 bereits den Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung zum Abschuss des Schakals abgelehnt hatte, wies es nun die dazugehörige Klage im Hauptsacheverfahren als unzulässig ab.
Zur Begründung führte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, dass ein rechtlich relevantes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht mehr bestehe. Geklagt hatte ein Umweltverband, der unter anderem die Auffassung vertrat, aufgrund seiner gemeinnützigen Absichten wegen der schnellen Erledigung des Sachverhalts zu einer nachträglichen rechtlichen Klärung berechtigt zu sein. Zudem gehe es um die Rehabilitierung des Goldschakals.
Dieser Argumentation ist die Kammer nicht gefolgt. Einem Goldschakal sei kein allgemeines Persönlichkeitsrecht zuzusprechen, sodass dessen Ruf auch nicht beschädigt worden sei. Die Tatsache, dass der von der Klägerseite gerügte Eingriff sich schnell erledigt habe, rechtfertigt ebenfalls keine nachträgliche Befassung des Gerichts. Dies sei nur bei schweren Grundrechtseingriffen der Fall. Altruistische Motive bei der Rechtsverfolgung änderten auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten hieran nichts.
Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht gegen das Urteil vom 12. Februar 2026 (Az. 8 A 74/25) zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe eingelegt werden.
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