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Landgericht Itzehoe : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Verfahren Brokstedt - Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 14.06.2023



Letzte Aktualisierung: 15.06.2023

6 Ks 315 Js 2663/23


Verfügung


Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlung und der Öffentlichkeit der Verhandlung ergeht gemäß § 176 Abs. 1 GVG für die Hauptverhandlung folgende sitzungspolizeiliche Anordnung:


Vorbemerkung:


Soweit in dieser Verfügung für allgemeine Personenbezeichnungen das generische Maskulinum verwendet wird, ist damit m/w/d gemeint.


I. Vorabzulassung von Journalisten


1. Den akkreditierten Journalisten steht die Hälfte der für die Öffentlichkeit vorgesehenen Sitzplätze zur Verfügung. Bei ungerader Zahl der Gesamtzuschauersitzplätze stehen akkreditierten Journalisten die Hälfte der um die Zahl Eins reduzierten Anzahl an Sitzplätzen zur Verfügung. Nach derzeitigem Stand muss aufgrund des angekündigten Interesses damit gerechnet werden, dass die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze für Zuschauer nicht ausreichen wird.


Alle an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung interessierten Medienvertreter, Fotografen und Kamerateams werden gebeten, sich per E-Mail unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens (Beschäftigungs- oder Auftragsbestätigung) eines solchen Unternehmens oder eines sonstigen Nachweises ihrer journalistischen Tätigkeit bei der Pressestelle des Landgerichts Itzehoe unter


akkreditierung@lg-itzehoe.landsh.de


für „Brokstedt“ zu akkreditieren.


Auf anderen Wegen eingehende Akkreditierungsgesuche können nicht berücksichtigt werden und werden auch nicht weitergeleitet.


Die Akkreditierungsfrist beginnt am
28.06.2023 um 15.00 Uhr (MESZ) und endet am
30.06.2023 um 15.00 Uhr (MESZ).


Akkreditierungsgesuche, die vor Beginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden.


2. Zugelassene Medienvertreter, Fotografen und Kamerateams erhalten einen Akkreditierungsausweis, der den jeweiligen Namen und den jeweiligen Namen des vertretenen Mediums aufführt. Die Akkreditierungsausweise haben akkreditierte Journalisten an Termintagen sichtbar bei sich zu führen. Auf Verlangen sind die Ausweise Mitarbeitern der Justizwachtmeisterei vorzuzeigen.


3. Die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens obliegt der Pressestelle des Landgerichts Itzehoe.


II. Presse, Funk- und Fernsehberichterstattung


1. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind nur akkreditierten Fotografen und Kamerateams und - aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, namentlich zur Gewährleistung des ungehinderten Überblicks und der uneingeschränkten Zugriffsmöglichkeit für die Justizwachtmeister - nur im ausgewiesenen Bereich des Gerichtssaals gestattet. Die Aufnahmen im ausgewiesenen Bereich des Gerichtssaals sind mit dem Aufruf der Sache zu beenden. Außerhalb dieses Bereichs - und insbesondere im Zuschauerraum - dürfen keine Ton-, Bild- und Filmaufnahmen gefertigt werden.


2. Es werden vier Medienpools gebildet:


a) Von den akkreditieren Fernsehvertretern der öffentlich-rechtlichen Sender werden als Poolführer eine Person mit einer Kamera und eine Person mit einem Mikrofon zugelassen.


b) Von den akkreditieren Fernsehvertretern der privatrechtlichen Sender werden als Poolführer eine Person mit einer Kamera und eine Person mit einem Mikrofon zugelassen.

c) Von den akkreditierten Presseagenturen werden als Poolführer eine Person mit einer Fotokamera und eine Person mit einer Filmkamera zugelassen.

d) Von den akkreditierten freien Fotografen wird als Poolführer ein Fotograf zugelassen.


3. Melden sich mehr Filmteams und/oder Fotografen an, als Plätze im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehen, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft.


4. Die Poolführer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bildmaterial ihren Konkurrenzunternehmen auf Anforderung zu überspielen oder zur Verfügung zu stellen.


5. Die Bestimmung der Poolführer bleibt einer Einigung der interessierten Presseorgane bzw. Fernsehanstalten überlassen. Die Absprache im Einzelnen obliegt interessierten Anstalten, Redaktionen, Agenturen und Journalisten. Falls keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, trifft der Vorsitzende die Auswahl.


6. Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist Anweisungen der Mitarbeiter der Pressestelle des Landgerichts und der Justizwachtmeister Folge zu leisten. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen von Akten ist nicht gestattet.


7. Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer
außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis.


8. Während sämtlicher Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Satz 2 GVG).


III. Weitere Anordnungen zum Ablauf der Hauptverhandlung


1. Allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal haben, ist das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, im Sitzungssaal untersagt. Das Essen und Trinken im Zuschauerraum ist untersagt.

2. Verteidiger, Nebenklägervertreter, Nebenkläger, Sachverständige und Dolmetscher dürfen Taschen und Laptops/Tablets sowie Mobiltelefone in den Sitzungssaal mitbringen.


3. Zuschauern, die keine Medienvertreter sind, ist im Sitzungssaal die Nutzung von Laptops, Notebooks, Tablets und Mobiltelefonen untersagt. Derartige Geräte sowie Rucksäcke und Taschen sind vor dem Betreten des Sitzungssaales bei den Justizwachtmeistern abzugeben.


4. Die akkreditierten Medienvertreter, Fotografen und Kamerateams haben sich durch einen gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass und Akkreditierungsausweis zu legitimieren.


5. Medienvertreter dürfen Laptops/Tablets in den Sitzungssaal mitbringen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten. Diese dürfen nur im Offline-Betrieb verwendet werden. Die Mitnahme von Laptops/Tablets mit mobilen Routern und die Mitnahme von separaten Routern ist nicht gestattet. Bild- und Filmaufnahmen sind auch mit diesen Geräten nicht gestattet. Telefonieren ist im Sitzungssaal nicht gestattet. Mobiltelefone sind im Sitzungssaal auszuschalten.


6. Zur Sicherung des Aufzeichnungsverbotes und der Ordnung vor dem Sitzungssaal können außerhalb des Sitzungssaales Absperrgitter und Sichtblenden aufgestellt werden. Innerhalb des so gekennzeichneten Sicherheitsbereichs sind weder Ton-, Film- und Bildaufnahmen noch Gespräche (Interviews) zulässig. Anordnungen der Justizbediensteten und der zur Unterstützung zugezogenen Polizeibeamten ist Folge zu leisten.


7. Zuschauer und Medienvertreter/Journalisten erhalten jeweils 15 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den geöffneten Sitzungssaal.


8. Die für die Presse reservierten Plätze, die als solche jeweils gekennzeichnet sind, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens vergeben wie folgt:


- in erster Linie für anwesende akkreditierte Journalisten
- in zweiter Linie für nicht akkreditierte Medienvertreter
- und sodann für sonstige Zuschauer.


9. Zuschauer, die keine Pressevertreter sind, werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Es dürfen nur so viele Zuschauer eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuschauer vorhanden sind. Ein Sitzplatz darf nicht mit zwei Zuschauern besetzt werden. Freiwerdende Sitzplätze sind unverzüglich weiteren Zuschauern zur Verfügung zu stellen, die noch Einlass begehren. Medienvertreter, die nicht in dem für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, werden wie Zuschauer eingelassen.


10. Nicht akkreditierte Medienvertreter können, sofern sie ihre journalistische Tätigkeit ausreichend nachweisen können (z.B. durch Vorlage eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens) in den für die Medienvertreter reservierten Bereich eingelassen werden, falls dort weniger akkreditierte Medienvertreter Einlass begehren, als Plätze vorhanden sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende.


11. Zuschauer können in den für die Medienvertreter reservierten Bereich des Zuschauerraums eingelassen werden, falls dort fünf Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung weniger Medienvertreter Einlass begehrt haben, als Plätze vorhanden sind.


12. Während der Sitzungspausen, die für länger als 15 Minuten angeordnet werden, und nach dem Ende der Sitzung haben Zuschauer und Medienvertreter/Journalisten den Sitzungssaal zu verlassen. Sofern sie ihren Sitzplatz unmittelbar nach der Sitzungspause wieder einnehmen, verlieren sie nicht den Anspruch hierauf.


13. Ein freiwerdender Sitzplatz kann neu belegt werden. Reservierungen jeder Art sind nicht statthaft.


14. Personen, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen.


IV. Schlussbestimmung
Diese Anordnung gilt bis zu einer ausdrücklich vorbehaltenen Änderung oder Ergänzung durch den Vorsitzenden für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung.


Gründe


Die getroffenen Anordnungen dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (§ 176 GVG). Sie sind erforderlich, um einen störungsfreien Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten und dienen der Sicherheit aller Verfahrensbeteiligten.


Zur Wahrung der Interessen der Öffentlichkeit sowie der Presse- und Rundfunkfreiheit wurden Anordnungen getroffen, mit denen die Bedingungen der Berichterstattung aus dem Sitzungssaal unter Beachtung der in § 169 GVG niedergelegten Grundsätze geregelt werden.


Soweit der Zugang von Medienvertretern durch die Sicherungsverfügung begrenzt wird, liegen den Anordnungen folgende Ermessenserwägungen zugrunde (BVerfG NJW 2020, 38):


Die Reservierung von Plätzen für Medienvertreter, die der Regelung in Nr. 125 Abs. 3 RiStBV entspricht, soll vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall im Ermittlungs- und Zwischenverfahren erhöhten Aufmerksamkeit von Politik, Öffentlichkeit und Presse eine angemessene Berichterstattungsmöglichkeit sicherstellen (vgl. zum Ganzen Kulhanek in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2018, GVG § 176 Rn. 29 ff.).


Die Beschränkung der Sitzplatzreservierung auf akkreditierte Medienvertreter, die von der sitzungspolizeilichen Befugnis des Vorsitzenden umfasst ist (BVerfG NJW-RR 2007, 1053; Kulhanek, aaO, Rn. 30), ist erforderlich, um allen Medienvertretern die gleichen Chancen auf eine garantierte Zugangsmöglichkeit zu den reservierten Plätzen zu geben. Mit der Durchführung des Akkreditierungsverfahrens wird geprüft, ob ein eingehendes Akkreditierungsgesuch von einem Medienschaffenden gestellt wurde. Die Prüfung der journalistischen Betätigung von Personen, die sich auf die reservierten Plätze bewerben, kann aus organisatorischen Gründen nicht erst am Sitzungstag erfolgen. Zur Prüfung eines Gesuchs können im Einzelfall Ermittlungen nötig sein. Dies gilt insbesondere für ausländische Medienvertreter oder Vertreter von Online-Angeboten, deren journalistisches Schaffen nicht offensichtlich ist. Diese - zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes notwendige - Überprüfung kann angesichts des erwarteten Medienandrangs nicht erst am Sitzungstag erfolgen. Nur an den Tagen, an denen die reservierten Plätze nicht vollständig von akkreditierten Journalisten besetzt werden, können auch andere Medienvertreter, die ihre journalistische Betätigung nachweisen können, auf die reservierten Plätze vorgelassen werden.


Die reine Saalöffentlichkeit hat unabhängig vom jeweiligen Sitzungssaal entweder gleich viele Sitzungsplätze wie für Medienvertreter reserviert oder im Falle einer ungeraden Anzahl von Sitzplätzen stets einen Platz mehr als die für Medienvertreter reservierten Plätze. Mit dieser Beschränkung stehen für die reine Saalöffentlichkeit mindestens 50 % der vorhandenen Plätze zur Verfügung. Damit wird dem in § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegten Öffentlichkeitsgrundsatz Rechnung getragen. (vgl. Kulhanek, aaO, Rn. 31).


Die Fertigung von Ton-, Film und Bildaufnahmen wird nur akkreditierten Medienvertretern und nur im Rahmen eines Pools gestattet.


Die Anordnung eines Pools ist erforderlich, da mit einem sehr großen Medienandrang gerechnet wird. Von der Bildung eines Pools kann deswegen nur abgesehen wer, sofern sich – wider Erwarten – weniger Medienvertreter akkreditieren sollten.


Die Poolführer haben sich zu verpflichten, Poolteilnehmern unverzüglich gefertigtes Bildmaterial zu überlassen. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle akkreditierten Medienvertreter ausreichend Zugang zu Bildmaterial erhalten.


Itzehoe, den 14.06.2023


Lohmann
Vorsitzender Richter am Landgericht

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