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Landgericht Itzehoe : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Sicherungs- und Medienverfügung vom 18.8.2021 („Stutthof“)

In dem Strafverfahren gegen
Irmgard F.
wegen Beihilfe zum Mord

Letzte Aktualisierung: 18.08.2021

Aktenzeichen: 3 KLs 315 Js 15865/16 Hw

Am Donnerstag, 30.09.2021, 10:00 Uhr beginnt im Sitzungssaal im 1. Obergeschoss des Hauses N, China Logistic Center, Vossbarg 1, 25524 Itzehoe vor der 3. Großen Jugendkammer des Landgerichts Itzehoe die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte Irmgard F.

Bisher sind 27 Sitzungstage bis 07.06.2022 bestimmt.

Soweit in dieser Verfügung für allgemeine Personenbezeichnungen das generische Maskulinum verwendet wird, ist damit m/w/d gemeint.

Auf Grund des zu erwartenden erheblichen öffentlichen Interesses ordne ich zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlungstermine folgendes an:


I. Sitzungssaal, Öffentlichkeit
1. Die Sitzung findet im Sitzungssaal im 1. Obergeschoss des Hauses N, China Logistic Center, Vossbarg 1, 25524 Itzehoe statt. Auf die angefügte Sitzungsliste wird Bezug genommen. Etwaige - nachträgliche - Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgemacht.


2. Die Sitzungen beginnen - mit Ausnahme des 30.09.2021 (Beginn: 10.00 Uhr) - jeweils um 9.00 Uhr, sofern nicht im Einzelfall anderes verfügt wird. Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgemacht.


3. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 Satz 1 GVG).


4. Unter Berücksichtigung der jeweils auch künftig gelten Bestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und unter Berücksichtigung der Abstandgebote und Hygieneregeln angesichts der Corona-Pandemie und einer Bewertung aus medizinischer Sicht kann die Belegung für nicht unmittelbar am Prozess beteiligte Personen, insbesondere für die Presse und die Öffentlichkeit eine ggf. auch kurzfristige Einschränkung erfahren.

II. Zulassung der Journalisten

1. Für akkreditierte Journalisten stehen die Hälfte der für die Öffentlichkeit vorgesehenen Sitzplätze zur Verfügung. Bei ungerader Zahl der Gesamtzuhörersitzplätze stehen akkreditierten Journalisten/Journalistinnen die Hälfte minus ein Platz zur Verfügung. Nach derzeitigem Stand kann bereits abgesehen wer, dass wegen des Abstandgebotes die Zahl der zur Verfügung stehen Plätze für Zuhörer hinter der Zahl verfügbarer Zuhörerplätze in „Vorcoronazeiten“ deutlich zurückbleiben wird. Aufgrund des
2
dynamischen Pandemiegeschehens wird davon abgesehen, bereits jetzt eine konkrete Zahl verfügbarer Plätze mitzuteilen.
Alle an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung interessierten Medienvertreter, Fotografen und Kamerateams werden gebeten, sich per E-Mail unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens (Beschäftigungs- oder Auftragsbestätigung) eines solchen Unternehmens oder eines sonstigen Nachweises ihrer journalistischen Tätigkeit bei der Pressestelle des Landgerichts Itzehoe unter

akkreditierung@lg-itzehoe.landsh.de

für „Stutthof“ zu akkreditieren.

Auf anderen Wegen eingehende Akkreditierungsgesuche können nicht berücksichtigt werden und werden auch nicht weitergeleitet.

Die Akkreditierungsfrist beginnt am
Montag, 06.09.2021 um 12.00 Uhr (MESZ) und endet am
Mittwoch, 08.09.2021 um 12.00 Uhr (MESZ).

Akkreditierungsgesuche, die vor Beginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

2. Zugelassene Medienvertreter, Fotografen und Kamerateams erhalten einen Akkreditierungsausweis, der den jeweiligen Namen und den jeweiligen Namen des vertretenen Mediums aufführt. Die Akkreditierungsausweise haben akkreditierte Journalisten an Termintagen sichtbar bei sich zu führen. Auf Verlangen sind die Ausweise Mitarbeitern der Justizwachtmeisterei vorzuzeigen.

3. Die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens obliegt der Pressestelle des Landgerichts Itzehoe.

III. Presse, Funk und Fernsehberichterstattung

1. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind nur akkreditierten Fotografen und Kamerateams jeweils 15 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung im ausgewiesenen Bereich des Gerichtssaals gestattet. Die Aufnahmen im ausgewiesenen Bereich des Gerichtssaals sind mit dem Aufruf der Sache zu beenden. Außerhalb dieses Bereichs - und insbesondere im Zuschauerraum - dürfen keine Ton-, Bild- und Filmaufnahmen gefertigt werden mit Ausnahme eines gesondert ausgewiesenen Bereiches auf der Zufahrtsfläche hinter den Drehkreuzen. Dort dürfen auch akkreditierte Pressevertreter Fotos machen, die nicht den unter Ziff. III. 2. aufgeführten Medienpools angehören.

2. Es werden vier Medienpools gebildet:

a) Von den akkreditieren Fernsehvertretern werden als Poolführer zwei Personen mit jeweils einer Kamera (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender) zugelassen.

b) Von den akkreditierten Presseagenturen wird als Poolführer eine mit jeweils einem Fotografen zugelassen.

c) Von den akkreditierten freien Fotografen wird als Poolführer ein Fotograf zugelassen.

3. Melden sich mehr Filmteams und/oder Fotografen an, als Plätze im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehen, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft.

4. Die Poolführer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bildmaterial ihren Konkurrenzunternehmen auf Anforderung zu überspielen oder zur Verfügung zu stellen.

5. Die Bestimmung der Poolführer bleibt einer Einigung der interessierten Presseorgane bzw. Fernsehanstalten überlassen. Die Absprache im Einzelnen obliegt interessierten Anstalten, Redaktionen, Agenturen und Journalisten. Falls keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, trifft der Vorsitzende die Auswahl.

6. Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist Anweisungen der Mitarbeiter der Pressestelle und der Wachtmeister Folge zu leisten. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen von Akten ist nicht gestattet.

7. Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer
außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis.

8. Während sämtlicher Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Satz 2 GVG).

IV.

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Angeklagten sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten und zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung wird gemäß § 176 GVG angeordnet:

1. Allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal haben, ist das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, im Sitzungssaal untersagt.

2. Verteidiger, Nebenklägervertreter, Nebenkläger, Sachverständige und Dolmetscher dürfen Taschen und Laptops/Tablets sowie Mobiltelefone in den Sitzungssaal mitbringen.

3. Die akkreditierten Medienvertreter, Fotografen und Kamerateams haben sich durch einen gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass und Akkreditierungsausweis zu legitimieren.

4. Medienvertreter dürfen Laptops/Tablets in den Sitzungssaal mitbringen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten. Diese dürfen nur im Offline-Betrieb verwendet werden. Die Mitnahme von Laptops/Tablets mit mobilen Routern und die Mitnahme von separaten Routern ist nicht gestattet. Bild- und Filmaufnahmen sind auch mit diesen Geräten nicht gestattet. Telefonieren ist im Sitzungssaal nicht gestattet. Mobiltelefone sind im Sitzungssaal auszuschalten.

5. Zur Sicherung des Aufzeichnungsverbotes und der Ordnung vor dem Sitzungssaal können außerhalb des Sitzungssaales Absperrgitter und Sichtblenden aufgestellt werden. Innerhalb des so gekennzeichneten Sicherheitsbereichs sind weder Ton-, Film- und Bildaufnahmen noch Gespräche (Interviews) zulässig. Anordnungen der Justizbediensteten und der zur Unterstützung zugezogenen Polizeibeamten ist Folge zu leisten.

V.

1. Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten erhalten jeweils 30 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den geöffneten Sitzungssaal.

2. Die reservierten Plätze, die als solche jeweils gekennzeichnet sind, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens vergeben wie folgt:

- in erster Linie für anwesende akkreditierte Journalisten,
- in zweiter Linie für Medienvertreter nach V. 4.
- und sodann für sonstige Zuhörer.

3. Zuhörer werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Es dürfen nur so viele Zuhörer eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. Ein Sitzplatz darf nicht mit zwei Zuhörern besetzt werden. Freiwerdende Sitzplätze sind unverzüglich weiteren Zuhörern zur Verfügung zu stellen, die noch Einlass begehren. Medienvertreter, die nicht in dem für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, werden wie Zuhörer eingelassen.

4. Nicht akkreditierte Medienvertreter können, sofern sie ihre journalistische Tätigkeit ausreichend nachweisen können (z.B. durch Vorlage eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens) in für die Medienvertreter reservierten Bereich eingelassen werden, falls dort weniger akkreditierte Medienvertreter Einlass begehren als Plätze vorhanden sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende.

5. Zuhörer können in den für die Medienvertreter reservierten Bereich eingelassen werden, falls dort 5 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung weniger Medienvertreter Einlass begehrt haben als Plätze vorhanden sind. Dies gilt nicht für den gesonderten Medienraum.

6. Während der Sitzungspausen, die für länger als 15 Minuten angeordnet werden, und nach dem Ende der Sitzung haben Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten den Sitzungssaal zu verlassen. Sofern sie ihren Sitzplatz unmittelbar nach der Sitzungspause wieder einnehmen, verlieren sie nicht den Anspruch hierauf.

7. Ein freiwerdender Sitzplatz kann neu belegt werden. Reservierungen jeder Art sind nicht statthaft.

8. Personen, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen.

VI. Sitzungspolizei und Ordnung während der Sitzung

1. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (Sitzungspolizei) obliegt dem Vorsitzenden. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten (§§ 176, 177 GVG).
Seine Befugnisse erstrecken sich
i in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal und auf die dem Sitzungssaal vorgelagerten Räume, also auch auf den Zugang zum Sitzungssaal,
i in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, wozu auch die Sitzungspausen, während welcher die Kammer an der Gerichtsstelle bleibt, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sitzung gehören, an denen sich die Beteiligten oder Zuhörer einfinden bzw. entfernen und
i in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den genannten Bereichen aufhalten.

2. Innerhalb des aufgezeigten örtlichen, zeitlichen und persönlichen Rahmens wird das Hausrecht durch die Sitzungspolizei verdrängt.

3. Im Übrigen gilt die Hausordnung des Landgerichts Itzehoe.

4. Das Hausrecht wird ausgeübt von
Herrn Präsidenten des Landgerichts
Dr. Bernhard Flor
Telefonnummer: 04821-66-1001 (Vorzimmer)

5. Diese Verfügung wird über die Homepage des Landgerichts Itzehoe veröffentlicht. Anschließend wird sie Medienvertretern, die in E-Mail-Verteilern der Pressestelle des Landgerichts Itzehoe verzeichnet sind, als E-Mail-Anhang übermittelt.

VII.

In Zweifelsfällen oder wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Zuhörer geltend macht, durch Vollzug der angeordneten Maßnahmen in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein, ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.

Gründe:

I.

Die getroffenen Anordnungen dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (§ 176 GVG). Sie sind erforderlich, um einen störungsfreien Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten. Die Anordnungen dienen insbesondere der Sicherheit der Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten.

II.
Aufgrund der aktuellen Bedrohung durch die Pandemie mit dem neuartigen Coronavirus CoV-2, welches in einer nicht unerheblichen Anzahl der Fälle die potentiell tödliche Erkrankung Covid19 auslöst, ist wegen des zunehmenden Ansteckungsrisikos der Gesundheitsschutz der Verfahrensbeteiligten, der Zuschauer und mittelbar der gesamten Bevölkerung von enormer Wichtigkeit und hat in der Abwägung auch gegenüber dem wichtigen Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 169 GVG) hohes Gewicht.
Das Robert-Koch-Institut als deutsche Bundesoberbehörde für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten, fordert neben grundsätzlichen Hygieneregeln einen Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten und auf enge Interaktion von Personen zu verzichten (vgl. Empfehlungen des RKI, Stand 13.05.2020). Auch die derzeitig gültige Corona-BekämpfungsVO des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.7.2021 geht von einem einzuhaltenden Mindestabstand von 1,5 m aus. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die hier angeordneten Schutzmaßnahmen für einen Infektionsschutz geeignet und nach bisherigen Erkenntnissen der Virologie effektiv sind und damit dem Grundrecht der Beteiligten und der Öffentlichkeit auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG Rechnung tragen (vgl. 2 BvR 671/20). Der Zugang der Öffentlichkeit muss hier entsprechend gesundheitspolizeilichen Erfordernissen ausgestaltet werden (vgl. BGH St 21, S. 72 ff, >73<).

III.
Zur Wahrung der Interessen der Öffentlichkeit und zur Wahrung der Presse- und Rundfunkfreiheit wurden Anordnungen getroffen, mit denen die Bedingungen der Berichterstattung aus dem Sitzungssaal unter Beachtung der in § 169 GVG niedergelegten Grundsätze geregelt werden.

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der jeweiligen Sitzung obliegt es dem Gerichtsvorsitzen (§ 176 GVG), nähere Regeln für den Zugang zum Sitzungssaal und für das Verhalten in ihm zu erlassen und damit auch die Verteilung knapper Sitzplätze an Journalisten zu ordnen (BVG NJW 2003, 500, beck-online), wobei der Vorsitzende bei der Entscheidung über die Vergabe der reservierten Plätze einen weiten Ermessenspielraum hat (vgl. BVerfG NJW 2013, 1293, BVerfG BeckRS 2013, 50235 und BVerfG BeckRS 2014, 49615). Soweit der Zugang von Medienvertretern durch die Sicherungsverfügung begrenzt wird, liegen den Anordnungen folgende Ermessenserwägungen zugrunde (BVerfG NJW 2020, 38):

1. Die Reservierung von Plätzen für Medienvertreter (vgl. V. 2) folgt aus Nr. 125 Abs. 3 RiStBV. Danach soll das Gericht für die Presseberichterstatter im Voraus geeignete Plätze in ausreichender Zahl bereitstellen.

a) Im Ermittlungs- und im Zwischenverfahren war eine erhöhte Aufmerksamkeit der inländischen wie auch der ausländischen Presse festzustellen. Die Sitzplatzreservierung ist in diesen Fällen zulässig und erforderlich (vgl. zum Ganzen MüKoStPO/Kulhanek, 1. Aufl. 2018, GVG § 176 Rn. 29).

b) Die reservierten Plätze stehen grds. nur akkreditierten Medienvertreter zur Verfügung. Die Beschränkung der Sitzplatzreservierung auf akkreditierte Medienvertreter ist von der sitzungspolizeilichen Befugnis des Vorsitzenden umfasst (BVerfG NJW-RR 2007, 1053, MüKoStPO/Kulhanek, 1. Aufl. 2018, GVG § 176 Rn. 30). Sie ist erforderlich, um allen Medienvertretern die gleichen Chancen auf eine garantierte Zugangsmöglichkeit zu den reservierten Plätzen zu geben. Mit der Durchführung des Akkreditierungsverfahrens wird geprüft, ob ein eingehendes Akkreditierungsgesuch von einem Medienschaffenden gestellt wurde. Der Prüfung der journalistischen Betätigung von Personen, die sich auf die reservierten Plätze bewerben, kann aus organisatorischen Gründen nicht erst am Sitzungstag erfolgen. Zur Prüfung eines Gesuchs können im Einzelfall Ermittlungen nötig sein. Dies gilt insbesondere für ausländische Medienvertreter oder Vertreter von Online-Angeboten, deren journalistisches Schaffen nicht offensichtlich ist. (vgl. zur Journalisteneigenschaft von Bloggern: VGH München, Beschluss vom 27.01.2017, 7 CE 16.1994, VG Augsburg, Beschluss vom 31.05.2016, ZD 2016, 548, beck-online, BeckOK InfoMedienR/Lent, 27. Ed. 1.2.2020, RStV § 55 Rn. 9). Diese - zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes notwendige - Überprüfung kann angesichts des erwarteten Medienandrangs nicht erst am Sitzungstag erfolgen. Nur an den Tagen, an denen die reservierten Plätze nicht vollständig von akkreditierten Journalisten besetzt werden, können auch Medienvertreter, deren journalistische Betätigung überprüfbar ist, auf die reservierten Plätze vorgelassen werden (vgl. V.2., V.4.).

c) Die reine Saalöffentlichkeit hat unabhängig vom jeweiligen Sitzungssaal entweder gleich viele Sitzungsplätze wie für Medienvertreter reserviert oder im Falle einer
ungeraden Anzahl von Sitzplätzen stets einen Platz mehr als die für Medienvertreter reservierten Plätze. Mit dieser Beschränkung stehen für die reine Saalöffentlichkeit mindestens 50 % der vorhandenen Plätze zur Verfügung. Damit wird dem in § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegten Öffentlichkeitsgrundsatz Rechnung getragen. (vgl. Kulhanek in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, GVG § 176 Rn. 31).

Coronabedingte Einschränkungen in der Anzahl der zugelassenen Personen sind Ausdruck der Gesundheitsfürsorge.

d) Die Sitzplatzvergabe (Ziffer V.2 - 8.) erfolgt nach der Reihenfolge des Erscheinens. Für diese Entscheidung ist ermessensleitend, dass alle akkreditierten Medienvertreter bei der Sitzplatzvergabe die gleichen Chancen haben sollen (vgl. BVerfG NJW 2013, 1293 (1294)).

2. a) Der Ausschluss von Ton-, Film- und Bildaufnahmen (Ziffer III.8.) beruht auf § 169 Satz 2 i.V. mit § 176 GVG (vgl. BVerfG NJW 2001, 1633, beck-online).

b.) Ton-, Film- und Bildaufnahmen werden jeweils für 15 Minuten bis zum Beginn der Sitzung mit folgender Maßgabe gestattet:

(1) Ton-, Film und Bildaufnahmen können i.d.R nicht generell untersagt werden, da Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG darstellen (BVerfG NJW 2014, 3013, beck-online). Eine Beschränkung der Pressefreiheit bedarf konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz des Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung. (BVerfG a.a.O.). Gründe, die ein generelles Verbot von Ton-, Film- und Bildaufnahmen rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

(2) Die Fertigung von Ton-, Film und Bildaufnahmen wird nur akkreditierten Medienvertretern gestattet. Zur Begründung wird auf Ziffer I.2.b.) der Gründe verwiesen.

(3) Akkreditierten Medienvertretern werden Ton-, Film- und Bildaufnahmen nur im Rahmen eines Pools gestattet. Die Ordnungsgewalt des Vorsitzenden umfasst die Befugnis, nähere Regeln für Zugang zum Sitzungssaal und für das Verhalten in ihm zu erlassen. Dies schließt auch nähere Regeln für die Verteilung knapper Platzkapazitäten an Journalisten ein (vgl. BVerfG, NJW 2003, 500). Diese können auch die Vorgabe einer so genannten Pool-Lösung umfassen, bei der aus dem Kreis der Teilnahmeinteressenten eine beschränkte Anzahl so genannter Poolführer für eine Anwesenheit bei der Sitzung benannt wird (vgl. BVerfGE NJW-RR 2008, 1069, beck-online, BVerfG NJW 2017, 798, beck-online; EGMR BeckRS 2016, 3402, beck-online; Kulhanek in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, GVG § 176 Rn. 36).

Die Anordnung eines Pools ist erforderlich, da mit einem sehr großen Medienandrang gerechnet wird. Von der Bildung eines Pools kann deswegen nur abgesehen wer, sofern sich – wider Erwarten – weniger Medienvertreter akkreditieren sollten (vgl. Ziff. I.3.).

(4) Die Poolführer haben sich zu verpflichten, Poolteilnehmern unverzüglich gefertigtes Bildmaterial zu überlassen. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle akkreditierten Medienvertreter ausreichend Zugang zu Bildmaterial erhalten.


Dr. Dominik Groß
Vorsitzender Richter am Landgericht


Termine:

19.10.2021
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
26.10.2021
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
02.11.2021
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
09.11.2021
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
16.11.2021
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
23.11.2021
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
07.12.2021
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
14.12.2021
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
21.12.2021
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
11.01.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
18.01.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
25.01.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
01.02.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
08.02.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
15.02.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
22.02.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
01.03.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
22.03.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
29.03.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
05.04.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
12.04.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
19.04.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC Sitzungssaal
10
26.04.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
17.05.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
31.05.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CLC, Sitzungssaal
07.06.2022
09:00
Fortsetzung der Hauptverhandlung
CC, Sitzungssaal

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